§ 10 TransV 2018 Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern

TransV 2018 - Transparenz-Verordnung 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Gleichwertigkeit in Bezug auf Lageberichte in Jahresfinanzberichten

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat: Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:

  1. 1.Ziffer einsEine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Übersicht über den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Emittenten, zusammen mit einer Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen er ausgesetzt ist, sodass diese Übersicht eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Emittenten gibt, die dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit Rechnung trägt;
  2. 2.Ziffer 2eine Angabe aller wichtigen Ereignisse, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind;
  3. 3.Ziffer 3Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 TransV 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 TransV 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 TransV 2018


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 TransV 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 TransV 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TransV 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 1 TransV 2018 Inhalte von Zwischenberichten§ 2 TransV 2018 Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen§ 3 TransV 2018 Market Maker§ 4 TransV 2018 Kalender der Handelstage§ 5 TransV 2018 Mitteilungspflicht§ 6 TransV 2018 Meldeformular§ 7 TransV 2018 Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte§ 8 TransV 2018 Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen§ 9 TransV 2018 Derivative Instrumente§ 10 TransV 2018 Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern§ 11 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte§ 12 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten§ 13 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse§ 14 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse§ 15 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten§ 16 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht der Mitteilung über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten§ 17 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte§ 18 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln§ 19 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen§ 20 TransV 2018 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 TransV 2018
§ 11 TransV 2018