Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat: Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:
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