§ 19 TransV 2018 (Transparenz-Verordnung 2018), Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen - JUSLINE Österreich
§ 19 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Unabhängigkeitsbedingungen festgelegt hat, die den in § 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge eine in § 122 Abs. 9 BörseG 2018 genannte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die folgenden Bedingungen erfüllen muss:Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Unabhängigkeitsbedingungen festgelegt hat, die den in Paragraph 134, Absatz 2 und 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge eine in Paragraph 122, Absatz 9, BörseG 2018 genannte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die folgenden Bedingungen erfüllen muss:
1.Ziffer einsDie Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss in allen Fällen bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein; und
2.Ziffer 2die Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss die Interessen der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Unternehmens im Falle von Interessenkonflikten ignorieren.
(2)Absatz 2,Die Muttergesellschaft muss die Mitteilungsanforderungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 einhalten. Darüber hinaus hat sie eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt.Die Muttergesellschaft muss die Mitteilungsanforderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, einhalten. Darüber hinaus hat sie eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Absatz eins, genannten Bedingungen erfüllt.
(3)Absatz 3,Die Muttergesellschaft muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten auf Anfrage nachweisen zu können, dass die Anforderungen von § 8 Abs. 4 eingehalten wurden.Die Muttergesellschaft muss in der Lage sein, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten auf Anfrage nachweisen zu können, dass die Anforderungen von Paragraph 8, Absatz 4, eingehalten wurden.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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