§ 16 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht der Mitteilung über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten

TransV 2018 - Transparenz-Verordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 135 Abs. 3 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, die folgenden Bedingungen einzuhalten hat: Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 135, Absatz 3, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, die folgenden Bedingungen einzuhalten hat:

  1. 1.Ziffer einsIm Falle eines Emittenten, der bis zu höchstens 5 vH eigene Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind, ist das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen;
  2. 2.Ziffer 2im Falle eines Emittenten, der höchstens 5 vH bis 10 vH eigene Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind, ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 vH-Schwelle oder der 10 vH-Schwelle mitzuteilen;
  3. 3.Ziffer 3im Falle eines Emittenten, der mehr als 10 vH eigene Aktien halten darf, die mit Stimmrechten verbunden sind, ist das Erreichen oder Überschreiten der 5 vH-Schwelle oder der 10 vH-Schwelle mitzuteilen.
Für die Zwecke der Gleichwertigkeit ist eine Meldung oberhalb der 10 vH-Schwelle nicht erforderlich.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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§ 6 TransV 2018 Meldeformular§ 7 TransV 2018 Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte§ 8 TransV 2018 Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen§ 9 TransV 2018 Derivative Instrumente§ 10 TransV 2018 Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern§ 11 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte§ 12 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten§ 13 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse§ 14 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse§ 15 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten§ 16 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht der Mitteilung über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten§ 17 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte§ 18 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln§ 19 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen§ 20 TransV 2018 Inkrafttreten und Außerkrafttreten§ 21 TransV 2018 AußerkrafttretenAnl. 1 TransV 2018Anl. 2 TransV 2018Transparenz-Verordnung 2018 (TransV 2018) Fundstelle
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 TransV 2018
§ 17 TransV 2018