§ 8 TransV 2018 Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen

TransV 2018 - Transparenz-Verordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen gemäß § 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen gemäß Paragraph 134, Absatz 2 und 3 BörseG 2018 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie Muttergesellschaft einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma darf nicht in Form der Erteilung direkter oder indirekter Anweisungen oder auf eine andere Art und Weise auf die Ausübung der Stimmrechte einwirken, die von der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma gehalten werden; und
    2. 2.Ziffer 2diese Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma muss bei der Ausübung der Stimmrechte, die an die von ihr verwalteten Vermögenswerte gebunden sind, frei und unabhängig von der Muttergesellschaft sein.
  2. (2)Absatz 2,Eine Muttergesellschaft, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, hat unverzüglich die folgenden Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Emittenten weiterzuleiten, deren Stimmrechte an die von den Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen verwalteten Beteiligungen gebunden sind:
    1. 1.Ziffer einsEine Liste der Namen dieser Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen, in der die sie überwachenden zuständigen Behörden genannt werden, ohne dass eine Bezugnahme auf die jeweiligen Emittenten erfolgt; und
    2. 2.Ziffer 2eine Erklärung, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden solchen Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt. Die Muttergesellschaft hat die in Z 1 genannte Liste kontinuierlich zu aktualisieren.eine Erklärung, dass die Muttergesellschaft im Falle einer jeden solchen Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma die in Absatz eins, genannten Bedingungen erfüllt. Die Muttergesellschaft hat die in Ziffer eins, genannte Liste kontinuierlich zu aktualisieren.
  3. (3)Absatz 3,Beabsichtigt die Muttergesellschaft, von den Ausnahmeregelungen lediglich in Bezug auf derivative Instrumente gemäß § 131 BörseG 2018 Gebrauch zu machen, teilt sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten nur die in Abs. 2 Z 1 genannte Liste mit.Beabsichtigt die Muttergesellschaft, von den Ausnahmeregelungen lediglich in Bezug auf derivative Instrumente gemäß Paragraph 131, BörseG 2018 Gebrauch zu machen, teilt sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten nur die in Absatz 2, Ziffer eins, genannte Liste mit.
  4. (4)Absatz 4,Ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma muss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Emittenten auf Anfrage nachweisen können, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Organisationsstrukturen des Mutterunternehmens und der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma dergestalt sind, dass die Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausgeübt werden;
    2. 2.Ziffer 2die Personen, die darüber entscheiden, wie die Stimmrechte auszuüben sind, unabhängig agieren;
    3. 3.Ziffer 3für den Fall, dass das Mutterunternehmen Kunde seiner Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma ist oder an den von der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma verwalteten Vermögenswerten beteiligt ist, ein klares schriftliches Mandat für eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma besteht.
    Die Anforderung in Z 1 muss zumindest vorsehen, dass das Mutterunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft oder die Wertpapierfirma schriftliche Strategien und Verfahren festzulegen haben, die geeignet sind, die Verbreitung von Informationen zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte zu verhindern.Die Anforderung in Ziffer eins, muss zumindest vorsehen, dass das Mutterunternehmen und die Verwaltungsgesellschaft oder die Wertpapierfirma schriftliche Strategien und Verfahren festzulegen haben, die geeignet sind, die Verbreitung von Informationen zwischen dem Mutterunternehmen und der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma im Hinblick auf die Ausübung der Stimmrechte zu verhindern.
  5. (5)Absatz 5,Für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 ist unterFür die Zwecke des Absatz eins, Ziffer eins, ist unter
    1. 1.Ziffer eins„direkter Anweisung“ jede Anweisung der Muttergesellschaft oder eines anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Instituts zu verstehen, in der spezifiziert wird, wie die Stimmrechte seitens der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma in bestimmten Fällen auszuüben sind;
    2. 2.Ziffer 2„indirekter Anweisung“ jede allgemeine oder spezifische Anweisung zu verstehen, und zwar unabhängig von ihrer Form, die von der Muttergesellschaft oder einem anderen von der Muttergesellschaft kontrollierten Institut erteilt wird und die Ermessensbefugnis der Verwaltungsgesellschaft oder der Wertpapierfirma in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte einschränkt, um spezifischen Geschäftsinteressen der Muttergesellschaft oder eines anderen von ihr kontrollierten Instituts Rechnung zu tragen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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