§ 2 TransV 2018 Meldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen

TransV 2018 - Transparenz-Verordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus

Die Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus gemäß § 130 Abs. 3 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, beträgt drei Handelstage nach dem Geschäft. Die Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus gemäß Paragraph 130, Absatz 3, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, beträgt drei Handelstage nach dem Geschäft.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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