Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses
(1)Absatz eins,Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – IFRS) aufgestellt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62, übernommen worden sind, zumindest die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen.Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – IFRS) aufgestellt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 11.09.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 297 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 62, übernommen worden sind, zumindest die in den Absatz 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung haben jeweils die Überschriften und die entsprechenden Zwischensummen auszuweisen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn dies für die getreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten erforderlich ist. Darüber hinaus müssen die folgenden vergleichenden Informationen enthalten sein:
1.Ziffer einsEine Bilanz zum Ende der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres und eine vergleichende Bilanz zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres;
2.Ziffer 2eine Gewinn- und Verlustrechnung für die ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres, die ab dem 29. März 2009 vergleichende Informationen für den Vergleichszeitraum des vorangegangenen Geschäftsjahres enthält.
(3)Absatz 3,Der Anhang muss Folgendes enthalten:
1.Ziffer einsAusreichende Informationen, um die Vergleichbarkeit des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresabschluss zu gewährleisten;
2.Ziffer 2ausreichende Informationen und Erläuterungen zum angemessenen Verständnis aller wesentlichen Änderungen der Beträge und der Entwicklungen in dem betreffenden Halbjahr, die in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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