§ 18 TransV 2018 Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln

TransV 2018 - Transparenz-Verordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 120 Abs. 2 Z 1 und § 121 Abs. 2 Z 1 BörseG 2018 gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, in Bezug auf den Inhalt der Informationen über Versammlungen zumindest Informationen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlungen beizubringen hat. Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 121, Absatz 2, Ziffer eins, BörseG 2018 gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, in Bezug auf den Inhalt der Informationen über Versammlungen zumindest Informationen über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlungen beizubringen hat.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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