§ 13 TKGV 2025 Gebühren im Flugfunk, Schiffsfunk und Amateurfunk

TKGV 2025 - Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Bordfunkstellen auf Luftfahrzeugen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Luftfahrzeugfunkstelle), einschließlich Handfunkgeräte im Flugfunkdienst (Zusatz-Notfunkgeräte) mit einer Strahlungsleistung von maximal 5 Watt, die entweder an Bord von Luftfahrzeugen oder auf Flugplätzen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der Luftfahrzeugkategorie gemäß Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), BGBl II Nr. 143/2010 in der Fassung BGBl II Nr.383/2020, Anlage B: Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Luftfahrzeugfunkstelle), einschließlich Handfunkgeräte im Flugfunkdienst (Zusatz-Notfunkgeräte) mit einer Strahlungsleistung von maximal 5 Watt, die entweder an Bord von Luftfahrzeugen oder auf Flugplätzen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der Luftfahrzeugkategorie gemäß Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.383 aus 2020,, Anlage B:

  1. 1.Ziffer einsZiffer: 1, 7, 8 und alle anderen 400 Euro,
  2. 2.Ziffer 2Ziffer: 2, 3 und unbemannte Luftfahrzeuge 800 Euro,
  3. 3.Ziffer 3Ziffer: 4, 5 und 6 1000 Euro.
In Kraft seit 14.07.2025 bis 31.12.9999
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