Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gebühren nach den §§ 9 und 10 richten sich nach dem gemäß Abs. 2 ermittelten Einsatzgebiet. Für die Ermittlung der für die Anwendbarkeit eines Einsatzgebietes maßgeblichen Einwohnerzahl hat die Behörde die von der Bundesanstalt Statistik Österreich oder deren Nachfolgeorganisation veröffentlichte „Statistik des Bevölkerungsstandes“ zum Jahresbeginn jenes Finanzjahres heranzuziehen, in welchem die Antragstellung stattfindet.Die Gebühren nach den Paragraphen 9 und 10 richten sich nach dem gemäß Absatz 2, ermittelten Einsatzgebiet. Für die Ermittlung der für die Anwendbarkeit eines Einsatzgebietes maßgeblichen Einwohnerzahl hat die Behörde die von der Bundesanstalt Statistik Österreich oder deren Nachfolgeorganisation veröffentlichte „Statistik des Bevölkerungsstandes“ zum Jahresbeginn jenes Finanzjahres heranzuziehen, in welchem die Antragstellung stattfindet.
(2)Absatz 2,Die Einteilung hat in folgende Einsatzgebiete zu erfolgen:
1.Ziffer einssublokales Einsatzgebiet: bis maximal 100 000 Einwohner;
2.Ziffer 2lokales Einsatzgebiet: bis maximal 500 000 Einwohner;
3.Ziffer 3regionales Einsatzgebiet: bis maximal 2,5 Millionen Einwohner;
4.Ziffer 4überregionales Einsatzgebiet: über 2,5 Millionen Einwohner.
(3)Absatz 3,Mehrere voneinander getrennte Einsatzgebiete mit insgesamt über 2,5 Millionen Einwohner desselben Bewilligungsinhabers für denselben Frequenzbereich und dieselben Einheiten der zugeteilten Bandbreite (§ 9 Abs. 1 und § 10) gelten als ein überregionales Einsatzgebiet.Mehrere voneinander getrennte Einsatzgebiete mit insgesamt über 2,5 Millionen Einwohner desselben Bewilligungsinhabers für denselben Frequenzbereich und dieselben Einheiten der zugeteilten Bandbreite (Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10,) gelten als ein überregionales Einsatzgebiet.
In Kraft seit 14.07.2025 bis 31.12.9999
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