Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Seefunk- oder Binnenschiffsfunkstellen), beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der verpflichtenden Funkausrüstung und deren Umfang, für Binnenschiffe gemäß der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) BGBl. II Nr. 31/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023, und für Jachten gemäß Jachtverordnung (JachtVO), BGBl. II Nr. 205/2020 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2021,Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Seefunk- oder Binnenschiffsfunkstellen), beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der verpflichtenden Funkausrüstung und deren Umfang, für Binnenschiffe gemäß der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,, und für Jachten gemäß Jachtverordnung (JachtVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2021,,
1.Ziffer einsfür Binnenschiffe 400 Euro,
2.Ziffer 2für Jachten für den Fahrtbereich 1 oder 2 400 Euro,
3.Ziffer 3für Jachten für den Fahrtbereich 3 oder 4 800 Euro.
(2)Absatz 2,Die Gebühr für die jeweils höhere Bewilligungsstufe deckt auch die jeweils niedrigeren Gebührenstufen ab.
In Kraft seit 14.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 TKGV 2025
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 TKGV 2025 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 TKGV 2025