§ 18 TKGV 2025

TKGV 2025 - Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für öffentliche digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß § 10 ergebenden Gebühr. Für öffentliche digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß Paragraph 10, ergebenden Gebühr.

In Kraft seit 14.07.2025 bis 31.12.9999
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