Für die Anzeige von Funkanwendungen, die gemäß § 33 TKG 2021 angezeigt werden müssen, beträgt die Gebühr 100 Euro je Funkanwendung. Weitere Gebührentatbestände kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Als Funkanwendung gilt jede generell bewilligte Funkanlage. Bei mehreren Funkanlagen, welche im Rahmen ihrer widmungsgemäßen Funktion mit anderen Funkanlagen technisch zusammenarbeiten müssen, gelten alle Funkanlagen als eine Funkanwendung. Für die Anzeige von Funkanwendungen, die gemäß Paragraph 33, TKG 2021 angezeigt werden müssen, beträgt die Gebühr 100 Euro je Funkanwendung. Weitere Gebührentatbestände kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Als Funkanwendung gilt jede generell bewilligte Funkanlage. Bei mehreren Funkanlagen, welche im Rahmen ihrer widmungsgemäßen Funktion mit anderen Funkanlagen technisch zusammenarbeiten müssen, gelten alle Funkanlagen als eine Funkanwendung.
0 Kommentare zu § 22 TKGV 2025