§ 20 TKGV 2025

TKGV 2025 - Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die §§ 17 bis 19 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (§ 16) beträgt die Gebühr je Funksender einmalig 200 Euro. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die Paragraphen 17 bis 19 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (Paragraph 16,) beträgt die Gebühr je Funksender einmalig 200 Euro.

In Kraft seit 14.07.2025 bis 31.12.9999
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