Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die §§ 17 bis 19 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (§ 16) beträgt die Gebühr je Funksender einmalig 200 Euro. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die Paragraphen 17 bis 19 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (Paragraph 16,) beträgt die Gebühr je Funksender einmalig 200 Euro.
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