Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter § 18 fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr.Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter Paragraph 18, fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr.
(2)Absatz 2,Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Abs. 1 eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Absatz eins, eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.
In Kraft seit 14.07.2025 bis 31.12.9999
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