§ 9 TKGV 2025 Frequenznutzungsgebühren

TKGV 2025 - Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Frequenznutzungsgebühren im festen und beweglichen Landfunkdienst
  1. (1)Absatz eins,Frequenzbereiche und Einheiten der zugeteilten Bandbreite im festen und beweglichen Landfunkdienst:
    1. 1.Ziffer einsbis 29,7 MHz eine Bandbreite von 3 kHz
    2. 2.Ziffer 2über 29,7 MHz bis 87,5 MHz eine Bandbreite von 25 kHz
    3. 3.Ziffer 3über 87,5 MHz bis 450 MHz eine Bandbreite von 12,5 kHz
    4. 4.Ziffer 4über 450 MHz bis 470 MHz eine Bandbreite von 25 kHz
    5. 5.Ziffer 5über 470 MHz bis 2 010 MHz eine Bandbreite von 250 kHz
    6. 6.Ziffer 6über 2010 MHz bis 2690MHz eine Bandbreite von 2 MHz
    7. 7.Ziffer 7über 2 690 MHz bis 15 350 MHz eine Bandbreite von 7 MHz
    8. 8.Ziffer 8über 15 350 MHz bis 43 500 MHz eine Bandbreite von 14 MHz
    9. 9.Ziffer 9über 43 500 MHz bis 57 000 MHz eine Bandbreite von 56 MHz
    10. 10.Ziffer 10über 57 000 MHz bis 86 000 MHz eine Bandbreite von 125 MHz
    11. 11.Ziffer 11über 86 000 MHz eine Bandbreite von 250 MHz

    Überschreitet die zugeteilte Bandbreite die in diesem Absatz angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

  2. (2)Absatz 2,Für die Frequenznutzung im festen und beweglichen Landfunkdienst beträgt die Gebühr, sofern keine andere Gebührenpost anwendbar ist, jährlich für jeden in Abs. 1 angeführten Frequenzbereich je in Abs. 1 angeführter Einheit der BandbreiteFür die Frequenznutzung im festen und beweglichen Landfunkdienst beträgt die Gebühr, sofern keine andere Gebührenpost anwendbar ist, jährlich für jeden in Absatz eins, angeführten Frequenzbereich je in Absatz eins, angeführter Einheit der Bandbreite
    1. 1.Ziffer einsje sublokalem Einsatzgebiet oder einzelne Punkt-zu-Punkt-Verbindungen 240 Euro,
    2. 2.Ziffer 2je lokalem Einsatzgebiet 1 200 Euro,
    3. 3.Ziffer 3je regionalem Einsatzgebiet 3 000 Euro,
    4. 4.Ziffer 4bei überregionalem Einsatzgebiet 6 000 Euro.
  3. (3)Absatz 3,Ist die Frequenz oder der Frequenzbereich in der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, in der jeweils geltenden Fassung, als Gemeinschaftsfrequenz ausgewiesen, beträgt die Gebühr ein Viertel der nach Abs. 1 und 2 errechneten Gebühr.Ist die Frequenz oder der Frequenzbereich in der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, als Gemeinschaftsfrequenz ausgewiesen, beträgt die Gebühr ein Viertel der nach Absatz eins und 2 errechneten Gebühr.
In Kraft seit 14.07.2025 bis 31.12.9999
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