Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 14.07.2025 bis 31.12.9999
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