§ 8 TKGV 2025

TKGV 2025 - Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührenansätze vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße und zu jenem Zeitpunkt, wie dies vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 36 Abs. 7 TKG 2021 im Teil II des Bundesgesetzblattes kundgemacht wird. Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührenansätze vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße und zu jenem Zeitpunkt, wie dies vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 36, Absatz 7, TKG 2021 im Teil römisch zwei des Bundesgesetzblattes kundgemacht wird.

In Kraft seit 14.07.2025 bis 31.12.9999
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