Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die in den folgenden Abschnitten festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Dienste gemäß § 36 Abs. 5 letzter Satz TKG 2021. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die in den folgenden Abschnitten festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Dienste gemäß Paragraph 36, Absatz 5, letzter Satz TKG 2021.
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