Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Als Einsatzgebiet im Sinne dieser Verordnung gilt jenes geografische Gebiet, in dem eine zugeteilte Frequenz oder Funkanlage tatsächlich genutzt oder betrieben wird.
(2)Absatz 2,Die in § 7 Abs. 2 genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:Die in Paragraph 7, Absatz 2, genannten Einsatzgebiete können aus einer oder mehreren der folgenden organisatorischen Einheiten bestehen:
1.Ziffer einseine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß § 3 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968. LGBl. Nr. 59/2022,eine oder mehrere Gemeinden, in Wien ein oder mehrere Gemeindebezirke gemäß Paragraph 3, der Wiener Stadtverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,. Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2022,,
2.Ziffer 2ein oder mehrere politische Bezirke,
3.Ziffer 3ein oder mehrere Bundesländer oder
4.Ziffer 4das gesamte Bundesgebiet.
In Kraft seit 14.07.2025 bis 31.12.9999
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