§ 21 TKGV 2025

TKGV 2025 - Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung oder im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von § 34 Abs. 10 TKG 2021 oder im Falle der Bewilligung gemäß § 12 bis § 15, sind keine Gebühren nach diesem Abschnitt zu entrichten. Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung oder im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von Paragraph 34, Absatz 10, TKG 2021 oder im Falle der Bewilligung gemäß Paragraph 12 bis Paragraph 15,, sind keine Gebühren nach diesem Abschnitt zu entrichten.

In Kraft seit 14.07.2025 bis 31.12.9999
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