§ 9 Oö. TTV 2014 § 9

Oö. TTV 2014 - Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die selbstständigen Tagesmütter bzw. selbstständigen Tagesväter haben der Oö. Landesregierung Folgendes zu melden:

1.

die beabsichtigte Aufnahme von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;

2.

Beginn und Ende der Betreuung von Kindern mit den Angaben zu den zu betreuenden Kindern (zB Name, Geburtsdatum), die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit, das monatliche Betreuungsausmaß pro Kind, sämtliche Nebenbeschäftigungen und diesbezügliche Änderungen;

3.

Änderungen von Umständen gemäß Z 1, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;

4.

die vorübergehende oder dauernde Beendigung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater;

5.

eine Namensänderung und Adressänderung;

6.

die beabsichtigte Änderung des Betreuungsortes;

7.

wesentliche Änderungen in den bewilligten Räumlichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit damit Gefahren für die Kinder verbunden sein könnten;

8.

wichtige familiäre Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;

9.

jede sonstige Änderung der der Bewilligung zu Grunde liegenden Umstände, insbesondere eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Bestrafung oder schwere Erkrankungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters oder von Haushaltsangehörigen, sofern sie das Kindeswohl beeinträchtigen könnte;

10.

die Anzahl der im abgelaufenen Monat betreuten Kinder und die Anzahl der Betreuungsstunden. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus den tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten;

11.

die Einnahmen aus Elternbeiträgen und Gemeindebeiträgen.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 9 unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen und Meldungen gemäß Abs. 1 Z 10 und Z 11 innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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