(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für jedes betreute Kind pro Jahr einen Verwaltungsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:
- | ab 1. Jänner 2014: 1.335,-- Euro pro Kind und Jahr; | |||||||||
- | ab 1. Jänner 2015: 1.185,-- Euro pro Kind und Jahr; | |||||||||
- | ab 1. Jänner 2016: 1.035,-- Euro pro Kind und Jahr. | |||||||||
Am 1. Jänner 2017 erhöht sich der im Jahr 2016 geltende Verwaltungsbeitrag im selben Ausmaß wie der Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBG. In den Jahren 2014 bis 2016 wird auf Basis der entsprechenden Kinderzahlen des Vorjahres gefördert, sofern diese höher sind als im Folgejahr. |
(3) Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.
(4) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für jedes betreute Kind einen Verwaltungsbeitrag in der Höhe von 380,-- Euro pro Kind und Jahr zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.
(6) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.
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