§ 10 Oö. TTV 2014 § 10

Oö. TTV 2014 - Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für jedes betreute Kind pro Jahr einen Verwaltungsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:

-

ab 1. Jänner 2014: 1.335,-- Euro pro Kind und Jahr;

-

ab 1. Jänner 2015: 1.185,-- Euro pro Kind und Jahr;

-

ab 1. Jänner 2016: 1.035,-- Euro pro Kind und Jahr.

Am 1. Jänner 2017 erhöht sich der im Jahr 2016 geltende Verwaltungsbeitrag im selben Ausmaß wie der Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBG. In den Jahren 2014 bis 2016 wird auf Basis der entsprechenden Kinderzahlen des Vorjahres gefördert, sofern diese höher sind als im Folgejahr.

(3) Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.

(4) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für jedes betreute Kind einen Verwaltungsbeitrag in der Höhe von 380,-- Euro pro Kind und Jahr zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(5) Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.

(6) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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