§ 3 Oö. TTV 2014 § 3

Oö. TTV 2014 - Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Tagesmütter und Tagesväter müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung eine vom Land Oberösterreich anerkannte Ausbildung sowie einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs und einen sechsstündigen Kindernotfallkurs absolviert haben.

(2) Für die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. ChG oder von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, oder von Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt wurden, muss die Tagesmutter bzw. der Tagesvater eine zusätzliche facheinschlägige vom Land Oberösterreich anerkannte Ausbildung absolviert haben.

(3) Sofern es das Kindeswohl erfordert, kann eine Betreuung auch ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 2 bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Zusatzqualifikation erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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