Gesamte Rechtsvorschrift Oö. TTV 2014

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

Oö. TTV 2014
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bewilligungsvoraussetzungen und die Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern (Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014)

StF: LGBl.Nr. 112/2013

§ 1 Oö. TTV 2014 § 1


Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1.

Tagesmütter bzw. Tagesväter: persönlich und fachlich geeignete Personen, die

a)

im eigenen Haushalt oder

b)

in sonstigen Räumlichkeiten, nämlich

-

in Betrieben (Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter) oder

-

in Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb der Öffnungszeiten oder

-

in Schulen in der unterrichtsfreien Zeit oder

-

in eigens für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden geeigneten Räumlichkeiten

regelmäßig und entgeltlich, bei einem Rechtsträger angestellt oder selbstständig, Kinder bis zur Beendigung der Schulpflicht, maximal aber bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, für einen Teil des Tages betreuen. In Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen darf gleichzeitig maximal eine Tagesmutter bzw. ein Tagesvater je Einrichtung eingesetzt werden.

2.

Regelmäßige Betreuung: die mindestens zu vereinbarende Regelbetreuungszeit für Kinder beträgt durchschnittlich vier Stunden pro Woche.

3.

Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: natürliche oder juristische Personen, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigen, fachlich betreuen und vermitteln.

4.

Betreuungsstunde: jede Stunde (60 Minuten) der Betreuung pro Kind.

§ 2 Oö. TTV 2014 § 2


(1) Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen eigenberechtigt, verlässlich sowie persönlich und fachlich für die Betreuung von Kindern geeignet sein. Sie müssen insbesondere

1.

körperlich und psychisch in der Lage sein, die Betreuung von Kindern umfassend zu leisten;

2.

über einen Pflichtschulabschluss und über ein Mindestalter von 19 Jahren verfügen;

3.

in der Lage sein, die Pflege, Erziehung, Förderung und Betreuung der Kinder in Absprache mit den Erziehungsberechtigten nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltfreien Erziehung sicherzustellen, wobei die individuellen Bedürfnisse der Kinder sowie die Förderung und Vermittlung sozialer Kompetenzen im Mittelpunkt der Tätigkeit zu stehen haben.

(2) Von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und - sofern die Betreuung im eigenen Haushalt erfolgt (§ 1 Z 1 lit. a) - auch von Personen, die mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben, darf keine Gefährdung des Kindeswohls ausgehen. Insbesondere dürfen

1.

keine physischen und psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere keine Suchterkrankungen, vorliegen, die das Kindeswohl beeinträchtigen können;

2.

keine strafgerichtlichen Verurteilungen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafungen erfolgt sein, die das Kindeswohl beeinträchtigen können.

§ 3 Oö. TTV 2014 § 3


(1) Tagesmütter und Tagesväter müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung eine vom Land Oberösterreich anerkannte Ausbildung sowie einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs und einen sechsstündigen Kindernotfallkurs absolviert haben.

(2) Für die Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigungen im Sinn des Oö. ChG oder von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, oder von Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt wurden, muss die Tagesmutter bzw. der Tagesvater eine zusätzliche facheinschlägige vom Land Oberösterreich anerkannte Ausbildung absolviert haben.

(3) Sofern es das Kindeswohl erfordert, kann eine Betreuung auch ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß Abs. 2 bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Zusatzqualifikation erfolgen.

§ 4 Oö. TTV 2014 § 4


(1) Tagesmüttern bzw. Tagesvätern müssen geeignete, kindgerechte Räumlichkeiten für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen.

(2) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für die Betreuung der Kinder genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Erfordernissen der Sicherheit und Hygiene zu entsprechen.

(3) Von Tieren darf keine Gefährdung der Kinder ausgehen.

§ 5 Oö. TTV 2014 § 5


Die beantragte Anzahl der zu betreuenden Kinder muss den gegebenen räumlichen und persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn

1.

im eigenen Haushalt mehr als zehn Kinder, davon vier gleichzeitig, unter Einrechnung eigener Kinder unter zwölf Jahren, betreut werden sollen;

2.

in sonstigen Räumlichkeiten mehr als zehn Kinder, davon fünf gleichzeitig, betreut werden sollen;

3.

mehr als zwei der nach Z 1 und Z 2 betreuten Kinder Beeinträchtigungen nach dem Oö. ChG aufweisen oder für diese erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder diese einen erhöhten Betreuungsbedarf haben und von der Jugendwohlfahrt vermittelt wurden.

§ 6 Oö. TTV 2014 § 6


(1) Das Land Oberösterreich fördert die Rechtsträger von bewilligten Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und hat mit diesen eine Fördervereinbarung abzuschließen.

(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

1.

Die Gemeinden leisten Beiträge zur Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß § 14.

2.

Die Rechtsträger heben sozial gestaffelte Elternbeiträge gemäß § 15 zur Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter ein.

3.

Die Rechtsträger entlohnen die Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß § 16.

4.

Die Rechtsträger sind Dienstgeber der Tagesmütter bzw. Tagesväter, sorgen für deren Aus- und Fortbildung, begleiten sie fachlich und vermitteln die zu betreuenden Kinder.

5.

Die Rechtsträger erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Rahmen der in den §§ 10 bzw. 12 definierten Normkosten pro Kind und Jahr.

6.

Die Rechtsträger sorgen dafür, dass Tagesmütter bzw. Tagesväter einschlägige Fortbildungen in einem Ausmaß von jährlich mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten absolvieren.

7.

Die Rechtsträger sorgen dafür, dass Tagesmütter bzw. Tagesväter alle vier Jahre eine Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses in einem Ausmaß von mindestens acht Stunden absolvieren.

8.

Die Rechtsträger schließen vor Beginn der Betreuung für jedes Kind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung mit den Eltern ab, die insbesondere die Betreuungszeit zu beinhalten hat. Verändert sich die tatsächliche Betreuungszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit für zwei aufeinander folgende Monate, ist die Betreuungsvereinbarung im nachfolgenden Kalendermonat anzupassen.

9.

Die Rechtsträger erfüllen die Meldepflichten gemäß § 8.

(3) Förderungsvoraussetzung ist weiters die Erteilung aller relevanten Auskünfte zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit durch Organe der Oö. Landesregierung.

§ 7 Oö. TTV 2014 § 7


(1) Das Land Oberösterreich fördert bewilligte selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter.

(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

1.

Die Gemeinden unterstützen die Tagesmütter bzw. die Tagesväter pro Betreuungsstunde gemäß § 14.

2.

Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter heben sozial gestaffelte Elternbeiträge gemäß § 15 ein.

3.

Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht im Rahmen der im § 10 definierten Normkosten pro Kind und Jahr.

4.

Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter absolvieren einschlägige Fortbildungen in einem Ausmaß von jährlich mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.

5.

Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter absolvieren alle vier Jahre eine Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses in einem Ausmaß von mindestens acht Stunden.

6.

Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter schließen vor Beginn der Betreuung für jedes Kind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung mit den Eltern ab, die insbesondere die Betreuungszeit zu beinhalten hat. Verändert sich die tatsächliche Betreuungszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit für zwei aufeinander folgende Monate, ist die Betreuungsvereinbarung im nachfolgenden Kalendermonat anzupassen.

7.

Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter erfüllen die Meldepflicht gemäß § 9.

(3) Förderungsvoraussetzung ist weiters die Erteilung aller relevanten Auskünfte zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit durch Organe der Oö. Landesregierung.

§ 8 Oö. TTV 2014 § 8


(1) Die Rechtsträger haben der Oö. Landesregierung Folgendes zu melden:

1.

die beabsichtigte Aufnahme von Kindern mit Beeinträchtigungen nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;

2.

Änderungen von Umständen gemäß Z 1, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;

3.

den Beginn und die Beendigung von Dienstverhältnissen der Tagesmütter bzw. Tagesväter;

4.

die Anzahl der im abgelaufenen Monat betreuten Kinder mit deren Angaben (zB Name, Geburtsdatum) und der Anzahl der Betreuungsstunden. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten plus eventuell geleisteter Mehrstunden;

5.

die Personalkosten, die Einnahmen aus Elternbeiträgen und Gemeindebeiträgen;

6.

die Höhe der erhaltenen Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 innerhalb von acht Tagen, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels monatlicher Abrechnung bis zum 15. des Folgemonats und Meldungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 6 innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.

(3) Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tagesmütter bzw. die Tagesväter Folgendes der Oö. Landesregierung unverzüglich, aber spätestens innerhalb von acht Tagen, melden:

1.

die vorübergehende oder dauernde Beendigung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater;

2.

eine Namens- oder Adressänderung;

3.

die beabsichtigte Änderung des Betreuungsortes;

4.

wesentliche Änderungen in den bewilligten Räumlichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit damit Gefahren für die Kinder verbunden sein könnten;

5.

wichtige familiäre Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;

6.

jede sonstige Änderung der der Bewilligung zu Grunde liegenden Umstände, insbesondere eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Bestrafung oder schwere Erkrankungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters oder von Haushaltsangehörigen, sofern sie das Kindeswohl beeinträchtigen könnte.

§ 9 Oö. TTV 2014 § 9


(1) Die selbstständigen Tagesmütter bzw. selbstständigen Tagesväter haben der Oö. Landesregierung Folgendes zu melden:

1.

die beabsichtigte Aufnahme von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;

2.

Beginn und Ende der Betreuung von Kindern mit den Angaben zu den zu betreuenden Kindern (zB Name, Geburtsdatum), die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit, das monatliche Betreuungsausmaß pro Kind, sämtliche Nebenbeschäftigungen und diesbezügliche Änderungen;

3.

Änderungen von Umständen gemäß Z 1, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;

4.

die vorübergehende oder dauernde Beendigung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater;

5.

eine Namensänderung und Adressänderung;

6.

die beabsichtigte Änderung des Betreuungsortes;

7.

wesentliche Änderungen in den bewilligten Räumlichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit damit Gefahren für die Kinder verbunden sein könnten;

8.

wichtige familiäre Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;

9.

jede sonstige Änderung der der Bewilligung zu Grunde liegenden Umstände, insbesondere eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Bestrafung oder schwere Erkrankungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters oder von Haushaltsangehörigen, sofern sie das Kindeswohl beeinträchtigen könnte;

10.

die Anzahl der im abgelaufenen Monat betreuten Kinder und die Anzahl der Betreuungsstunden. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus den tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten;

11.

die Einnahmen aus Elternbeiträgen und Gemeindebeiträgen.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 9 unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen und Meldungen gemäß Abs. 1 Z 10 und Z 11 innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.

§ 10 Oö. TTV 2014 § 10


(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für jedes betreute Kind pro Jahr einen Verwaltungsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:

-

ab 1. Jänner 2014: 1.335,-- Euro pro Kind und Jahr;

-

ab 1. Jänner 2015: 1.185,-- Euro pro Kind und Jahr;

-

ab 1. Jänner 2016: 1.035,-- Euro pro Kind und Jahr.

Am 1. Jänner 2017 erhöht sich der im Jahr 2016 geltende Verwaltungsbeitrag im selben Ausmaß wie der Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBG. In den Jahren 2014 bis 2016 wird auf Basis der entsprechenden Kinderzahlen des Vorjahres gefördert, sofern diese höher sind als im Folgejahr.

(3) Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.

(4) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für jedes betreute Kind einen Verwaltungsbeitrag in der Höhe von 380,-- Euro pro Kind und Jahr zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(5) Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.

(6) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.

§ 11 Oö. TTV 2014 § 11


(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter für jedes betreute Kind pro Betreuungsstunde einen Betreuungsbeitrag, der sich aus den gesamten Personalkosten für die Tagesmütter bzw. Tagesväter abzüglich der Gemeinde- und Elternbeiträge geteilt durch die tatsächlich angefallenen Betreuungsstunden, das sind mindestens die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten plus geleisteter Mehrstunden, ergibt.

(2) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) erhalten 2,08 Euro pro tatsächlich angefallener Betreuungsstunde. Dieser Betreuungsbeitrag erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.

(3) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.

§ 12 Oö. TTV 2014 § 12


(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b) erhalten für jedes betreute Kind pro Jahr einen Verwaltungsbeitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Der Verwaltungsbeitrag gemäß Abs. 1 beträgt:

a)

765,-- Euro pro Kind und Jahr in Betrieben (Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter);

b)

1.035,-- Euro pro Kind und Jahr bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern gemäß § 1 Z 1 lit. b ausgenommen in Betrieben.

Am 1. Jänner 2017 erhöht sich dieser Verwaltungsbeitrag im selben Ausmaß wie der Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 30 Oö. KBG.

(3) Die Verwaltungsbeiträge gemäß Abs. 2 werden um die von den Rechtsträgern zu beantragenden Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices für die Personalkosten der Rechtsträger reduziert.

(4) Wird ein Kind nicht ein gesamtes Kalenderjahr betreut, erfolgt eine aliquote monatliche Zuerkennung.

(5) Selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b) betreuen, erhalten den Verwaltungsbeitrag gemäß § 10 Abs. 4.

(6) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.

§ 13 Oö. TTV 2014 § 13


(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z1 lit. b) betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro Betreuungsstunde einen Betreuungsbeitrag in der Höhe von 1,60 Euro.

(2) Der Betreuungsbeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich

1.

jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen;

2.

für Kinder mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG oder für jene Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, pro Betreuungsstunde um 50 %;

3.

für von der Jugendwohlfahrt vermittelte Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf je nach Betreuungsaufwand um 50 % bzw. 100 %.

(3) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.

§ 14 Oö. TTV 2014 § 14


(1) Der Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter hat für jedes betreute Kind mindestens 1,60 Euro pro Betreuungsstunde zu betragen.

(2) Der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.

(3) Die Gemeindebeiträge für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b ausgenommen in Betrieben) ergeben sich nach Abzug der eingehobenen Elternbeiträge und der pro Betreuungsstunde vorgesehenen fixen Betreuungsbeiträge gemäß § 13 Abs. 1.

(4) Für selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 15 Oö. TTV 2014 § 15


(1) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen für betreute Kinder einen Elternbeitrag einheben, der sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden unter Zugrundelegung des Einkommens gemäß § 2 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 berechnet.

(2) Der Elternbeitrag beträgt pro Betreuungsstunde:

-

bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.000,-- Euro: 30 Cent;

-

ab einem monatlichen Einkommen von 5.800,-- Euro: 3,-- Euro.

Zwischen diesen Grenzen wird der Elternbeitrag linear interpoliert.

(3) Unabhängig von den Betreuungsstunden beträgt der monatliche Elternbeitrag gemäß Abs. 1 mindestens 46,-- Euro (Mindestbeitrag) und maximal 350,-- Euro (Höchstbeitrag).

(4) Werden mehrere Kinder einer Familie von einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater betreut, so vermindert sich der Elternbeitrag gemäß Abs. 1 für das zweite Kind um 50 %; für jedes weitere Kind darf kein Elternbeitrag eingehoben werden.

(5) Der Elternbeitrag kann im Einvernehmen mit der Oö. Landesregierung aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.

(6) Die Beträge gemäß Abs. 2 und Abs. 3 erhöhen sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.

§ 16 Oö. TTV 2014 § 16


(1) Den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern gebührt ab 1. Jänner 2014 ein monatliches Basisgehalt (14 mal pro Jahr), wenn sie Kinder mehr als 15 Betreuungsstunden pro Woche (das sind monatlich mindestens 65 Betreuungsstunden) betreuen.

(2) Das Basisgehalt beträgt 228,-- Euro und wird erstmals mit 1. Jänner 2014 um jenen Betrag erhöht, der erforderlich ist, damit mit 15 Betreuungsstunden pro Woche (das sind monatlich 65 Betreuungsstunden) die Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz um maximal einen Euro überschritten wird.

(3) Wenn Tagesmütter bzw. Tagesväter Kinder weniger als 15 Betreuungsstunden pro Woche (das sind monatlich weniger als 65 Betreuungsstunden) betreuen, erhalten sie abweichend vom Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen 2,70 Euro pro Betreuungsstunde, die analog zum Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen valorisiert werden.

(4) Im Übrigen gilt der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.

IV. ABSCHNITT
INKRAFTTRETEN

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014 (Oö. TTV 2014) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bewilligungsvoraussetzungen und die Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern (Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014)

StF: LGBl.Nr. 112/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11a Abs. 5 Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2010, wird verordnet:

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