§ 7 Oö. TTV 2014 § 7

Oö. TTV 2014 - Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Land Oberösterreich fördert bewilligte selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter.

(2) Eine Förderung gemäß Abs. 1 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

1.

Die Gemeinden unterstützen die Tagesmütter bzw. die Tagesväter pro Betreuungsstunde gemäß § 14.

2.

Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter heben sozial gestaffelte Elternbeiträge gemäß § 15 ein.

3.

Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter erfüllen ihre Aufgaben fachgerecht im Rahmen der im § 10 definierten Normkosten pro Kind und Jahr.

4.

Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter absolvieren einschlägige Fortbildungen in einem Ausmaß von jährlich mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.

5.

Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter absolvieren alle vier Jahre eine Auffrischung des Erste-Hilfe-Kurses in einem Ausmaß von mindestens acht Stunden.

6.

Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter schließen vor Beginn der Betreuung für jedes Kind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung mit den Eltern ab, die insbesondere die Betreuungszeit zu beinhalten hat. Verändert sich die tatsächliche Betreuungszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit für zwei aufeinander folgende Monate, ist die Betreuungsvereinbarung im nachfolgenden Kalendermonat anzupassen.

7.

Die Tagesmütter bzw. die Tagesväter erfüllen die Meldepflicht gemäß § 9.

(3) Förderungsvoraussetzung ist weiters die Erteilung aller relevanten Auskünfte zur Überprüfung der Förderungswürdigkeit durch Organe der Oö. Landesregierung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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