(1) Der Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter hat für jedes betreute Kind mindestens 1,60 Euro pro Betreuungsstunde zu betragen.
(2) Der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.
(3) Die Gemeindebeiträge für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b ausgenommen in Betrieben) ergeben sich nach Abzug der eingehobenen Elternbeiträge und der pro Betreuungsstunde vorgesehenen fixen Betreuungsbeiträge gemäß § 13 Abs. 1.
(4) Für selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter gilt Abs. 1 sinngemäß.
0 Kommentare zu § 14 Oö. TTV 2014