(1) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter müssen für betreute Kinder einen Elternbeitrag einheben, der sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden unter Zugrundelegung des Einkommens gemäß § 2 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 berechnet.
(2) Der Elternbeitrag beträgt pro Betreuungsstunde:
- | bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.000,-- Euro: 30 Cent; | |||||||||
- | ab einem monatlichen Einkommen von 5.800,-- Euro: 3,-- Euro. | |||||||||
Zwischen diesen Grenzen wird der Elternbeitrag linear interpoliert. |
(3) Unabhängig von den Betreuungsstunden beträgt der monatliche Elternbeitrag gemäß Abs. 1 mindestens 46,-- Euro (Mindestbeitrag) und maximal 350,-- Euro (Höchstbeitrag).
(4) Werden mehrere Kinder einer Familie von einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater betreut, so vermindert sich der Elternbeitrag gemäß Abs. 1 für das zweite Kind um 50 %; für jedes weitere Kind darf kein Elternbeitrag eingehoben werden.
(5) Der Elternbeitrag kann im Einvernehmen mit der Oö. Landesregierung aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.
(6) Die Beträge gemäß Abs. 2 und Abs. 3 erhöhen sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.
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