§ 8 Oö. TTV 2014 § 8

Oö. TTV 2014 - Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Rechtsträger haben der Oö. Landesregierung Folgendes zu melden:

1.

die beabsichtigte Aufnahme von Kindern mit Beeinträchtigungen nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;

2.

Änderungen von Umständen gemäß Z 1, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;

3.

den Beginn und die Beendigung von Dienstverhältnissen der Tagesmütter bzw. Tagesväter;

4.

die Anzahl der im abgelaufenen Monat betreuten Kinder mit deren Angaben (zB Name, Geburtsdatum) und der Anzahl der Betreuungsstunden. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten plus eventuell geleisteter Mehrstunden;

5.

die Personalkosten, die Einnahmen aus Elternbeiträgen und Gemeindebeiträgen;

6.

die Höhe der erhaltenen Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 innerhalb von acht Tagen, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels monatlicher Abrechnung bis zum 15. des Folgemonats und Meldungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 6 innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.

(3) Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tagesmütter bzw. die Tagesväter Folgendes der Oö. Landesregierung unverzüglich, aber spätestens innerhalb von acht Tagen, melden:

1.

die vorübergehende oder dauernde Beendigung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater;

2.

eine Namens- oder Adressänderung;

3.

die beabsichtigte Änderung des Betreuungsortes;

4.

wesentliche Änderungen in den bewilligten Räumlichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit damit Gefahren für die Kinder verbunden sein könnten;

5.

wichtige familiäre Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;

6.

jede sonstige Änderung der der Bewilligung zu Grunde liegenden Umstände, insbesondere eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Bestrafung oder schwere Erkrankungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters oder von Haushaltsangehörigen, sofern sie das Kindeswohl beeinträchtigen könnte.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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