§ 8 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Rechtsträger haben der Oö. Landesregierung Folgendes zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Aufnahme von Kindern mit Beeinträchtigungen nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;
    2. 2.Ziffer 2Änderungen von Umständen gemäß Z 1, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;Änderungen von Umständen gemäß Ziffer eins,, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;
    3. 3.Ziffer 3den Beginn und die Beendigung von Dienstverhältnissen der Tagesmütter bzw. Tagesväter;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der im abgelaufenen Monat betreuten Kinder mit deren Angaben (zB Name, Geburtsdatum) und der Anzahl der Betreuungsstunden. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten plus eventuell geleisteter Mehrstunden;
    5. 5.Ziffer 5die Personalkosten, die Einnahmen aus Elternbeiträgen und Gemeindebeiträgen;
    6. 6.Ziffer 6die Höhe der erhaltenen Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices.
  2. (2)Absatz 2Die Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 innerhalb von acht Tagen, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels monatlicher Abrechnung bis zum 15. des Folgemonats und Meldungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 6 innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.Die Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, innerhalb von acht Tagen, Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, mittels monatlicher Abrechnung bis zum 15. des Folgemonats und Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 6 innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tagesmütter bzw. die Tagesväter Folgendes der Oö. Landesregierung unverzüglich, aber spätestens innerhalb von acht Tagen, melden:
    1. 1.Ziffer einsdie vorübergehende oder dauernde Beendigung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater;
    2. 2.Ziffer 2eine Namens- oder Adressänderung;
    3. 3.Ziffer 3die beabsichtigte Änderung des Betreuungsortes;
    4. 4.Ziffer 4wesentliche Änderungen in den bewilligten Räumlichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit damit Gefahren für die Kinder verbunden sein könnten;
    5. 5.Ziffer 5wichtige familiäre Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;
    6. 6.Ziffer 6jede sonstige Änderung der der Bewilligung zu Grunde liegenden Umstände, insbesondere eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Bestrafung oder schwere Erkrankungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters oder von Haushaltsangehörigen, sofern sie das Kindeswohl beeinträchtigen könnte.
§ 8 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsDie Rechtsträger haben der Oö. Landesregierung Folgendes zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Aufnahme von Kindern mit Beeinträchtigungen nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;
    2. 2.Ziffer 2Änderungen von Umständen gemäß Z 1, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;Änderungen von Umständen gemäß Ziffer eins,, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;
    3. 3.Ziffer 3den Beginn und die Beendigung von Dienstverhältnissen der Tagesmütter bzw. Tagesväter;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der im abgelaufenen Monat betreuten Kinder mit deren Angaben (zB Name, Geburtsdatum) und der Anzahl der Betreuungsstunden. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus den vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten plus eventuell geleisteter Mehrstunden;
    5. 5.Ziffer 5die Personalkosten, die Einnahmen aus Elternbeiträgen und Gemeindebeiträgen;
    6. 6.Ziffer 6die Höhe der erhaltenen Förderungen von Kinderbetreuungseinrichtungen des Arbeitsmarktservices.
  2. (2)Absatz 2Die Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 innerhalb von acht Tagen, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 mittels monatlicher Abrechnung bis zum 15. des Folgemonats und Meldungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 6 innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.Die Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, innerhalb von acht Tagen, Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, mittels monatlicher Abrechnung bis zum 15. des Folgemonats und Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis 6 innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tagesmütter bzw. die Tagesväter Folgendes der Oö. Landesregierung unverzüglich, aber spätestens innerhalb von acht Tagen, melden:
    1. 1.Ziffer einsdie vorübergehende oder dauernde Beendigung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater;
    2. 2.Ziffer 2eine Namens- oder Adressänderung;
    3. 3.Ziffer 3die beabsichtigte Änderung des Betreuungsortes;
    4. 4.Ziffer 4wesentliche Änderungen in den bewilligten Räumlichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit damit Gefahren für die Kinder verbunden sein könnten;
    5. 5.Ziffer 5wichtige familiäre Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;
    6. 6.Ziffer 6jede sonstige Änderung der der Bewilligung zu Grunde liegenden Umstände, insbesondere eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Bestrafung oder schwere Erkrankungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters oder von Haushaltsangehörigen, sofern sie das Kindeswohl beeinträchtigen könnte.
§ 8 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

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