(1) Tagesmüttern bzw. Tagesvätern müssen geeignete, kindgerechte Räumlichkeiten für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen.
(2) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für die Betreuung der Kinder genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den Erfordernissen der Sicherheit und Hygiene zu entsprechen.
(3) Von Tieren darf keine Gefährdung der Kinder ausgehen.
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