§ 1 Oö. TTV 2014 § 1

Oö. TTV 2014 - Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1.

Tagesmütter bzw. Tagesväter: persönlich und fachlich geeignete Personen, die

a)

im eigenen Haushalt oder

b)

in sonstigen Räumlichkeiten, nämlich

-

in Betrieben (Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter) oder

-

in Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb der Öffnungszeiten oder

-

in Schulen in der unterrichtsfreien Zeit oder

-

in eigens für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden geeigneten Räumlichkeiten

regelmäßig und entgeltlich, bei einem Rechtsträger angestellt oder selbstständig, Kinder bis zur Beendigung der Schulpflicht, maximal aber bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, für einen Teil des Tages betreuen. In Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen darf gleichzeitig maximal eine Tagesmutter bzw. ein Tagesvater je Einrichtung eingesetzt werden.

2.

Regelmäßige Betreuung: die mindestens zu vereinbarende Regelbetreuungszeit für Kinder beträgt durchschnittlich vier Stunden pro Woche.

3.

Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: natürliche oder juristische Personen, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigen, fachlich betreuen und vermitteln.

4.

Betreuungsstunde: jede Stunde (60 Minuten) der Betreuung pro Kind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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