Die beantragte Anzahl der zu betreuenden Kinder muss den gegebenen räumlichen und persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn
1. | im eigenen Haushalt mehr als zehn Kinder, davon vier gleichzeitig, unter Einrechnung eigener Kinder unter zwölf Jahren, betreut werden sollen; | |||||||||
2. | in sonstigen Räumlichkeiten mehr als zehn Kinder, davon fünf gleichzeitig, betreut werden sollen; | |||||||||
3. | mehr als zwei der nach Z 1 und Z 2 betreuten Kinder Beeinträchtigungen nach dem Oö. ChG aufweisen oder für diese erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder diese einen erhöhten Betreuungsbedarf haben und von der Jugendwohlfahrt vermittelt wurden. |
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