§ 5 Oö. TTV 2014 § 5

Oö. TTV 2014 - Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die beantragte Anzahl der zu betreuenden Kinder muss den gegebenen räumlichen und persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn

1.

im eigenen Haushalt mehr als zehn Kinder, davon vier gleichzeitig, unter Einrechnung eigener Kinder unter zwölf Jahren, betreut werden sollen;

2.

in sonstigen Räumlichkeiten mehr als zehn Kinder, davon fünf gleichzeitig, betreut werden sollen;

3.

mehr als zwei der nach Z 1 und Z 2 betreuten Kinder Beeinträchtigungen nach dem Oö. ChG aufweisen oder für diese erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder diese einen erhöhten Betreuungsbedarf haben und von der Jugendwohlfahrt vermittelt wurden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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