(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z1 lit. b) betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro Betreuungsstunde einen Betreuungsbeitrag in der Höhe von 1,60 Euro.
(2) Der Betreuungsbeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich
1. | jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen; | |||||||||
2. | für Kinder mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG oder für jene Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, pro Betreuungsstunde um 50 %; | |||||||||
3. | für von der Jugendwohlfahrt vermittelte Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf je nach Betreuungsaufwand um 50 % bzw. 100 %. |
(3) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.
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