§ 13 Oö. TTV 2014 § 13

Oö. TTV 2014 - Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z1 lit. b) betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro Betreuungsstunde einen Betreuungsbeitrag in der Höhe von 1,60 Euro.

(2) Der Betreuungsbeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich

1.

jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen;

2.

für Kinder mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG oder für jene Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, pro Betreuungsstunde um 50 %;

3.

für von der Jugendwohlfahrt vermittelte Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf je nach Betreuungsaufwand um 50 % bzw. 100 %.

(3) Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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