§ 13 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z1 lit. b) betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro Betreuungsstunde einen Betreuungsbeitrag in der Höhe von 1,60 Euro.Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (Paragraph eins, Z1 Litera b,) betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro Betreuungsstunde einen Betreuungsbeitrag in der Höhe von 1,60 Euro.
  2. (2)Absatz 2Der Betreuungsbeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sichDer Betreuungsbeitrag gemäß Absatz eins, erhöht sich
    1. 1.Ziffer einsjährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2für Kinder mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG oder für jene Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, pro Betreuungsstunde um 50 %;
    3. 3.Ziffer 3für von der Jugendwohlfahrt vermittelte Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf je nach Betreuungsaufwand um 50 % bzw. 100 %.
  3. (3)Absatz 3Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.
§ 13 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsRechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z1 lit. b) betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro Betreuungsstunde einen Betreuungsbeitrag in der Höhe von 1,60 Euro.Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter, die Kinder in sonstigen Räumlichkeiten (Paragraph eins, Z1 Litera b,) betreuen, erhalten für jedes betreute Kind pro Betreuungsstunde einen Betreuungsbeitrag in der Höhe von 1,60 Euro.
  2. (2)Absatz 2Der Betreuungsbeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sichDer Betreuungsbeitrag gemäß Absatz eins, erhöht sich
    1. 1.Ziffer einsjährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2für Kinder mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG oder für jene Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, pro Betreuungsstunde um 50 %;
    3. 3.Ziffer 3für von der Jugendwohlfahrt vermittelte Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf je nach Betreuungsaufwand um 50 % bzw. 100 %.
  3. (3)Absatz 3Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Nachhinein.
§ 13 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

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