§ 1 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.Ziffer einsTagesmütter bzw. Tagesväter: persönlich und fachlich geeignete Personen, die
    1. a)Litera aim eigenen Haushalt oder
    2. b)Litera bin sonstigen Räumlichkeiten, nämlich
    3. -Strichaufzählungin Betrieben (Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter) oder
    4. -Strichaufzählungin Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb der Öffnungszeiten oder
    5. -Strichaufzählungin Schulen in der unterrichtsfreien Zeit oder
    6. -Strichaufzählungin eigens für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden geeigneten Räumlichkeiten
    regelmäßig und entgeltlich, bei einem Rechtsträger angestellt oder selbstständig, Kinder bis zur Beendigung der Schulpflicht, maximal aber bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, für einen Teil des Tages betreuen. In Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen darf gleichzeitig maximal eine Tagesmutter bzw. ein Tagesvater je Einrichtung eingesetzt werden.
  2. 2.Ziffer 2Regelmäßige Betreuung: die mindestens zu vereinbarende Regelbetreuungszeit für Kinder beträgt durchschnittlich vier Stunden pro Woche.
  3. 3.Ziffer 3Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: natürliche oder juristische Personen, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigen, fachlich betreuen und vermitteln.
  4. 4.Ziffer 4Betreuungsstunde: jede Stunde (60 Minuten) der Betreuung pro Kind.
§ 1 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.Ziffer einsTagesmütter bzw. Tagesväter: persönlich und fachlich geeignete Personen, die
    1. a)Litera aim eigenen Haushalt oder
    2. b)Litera bin sonstigen Räumlichkeiten, nämlich
    3. -Strichaufzählungin Betrieben (Betriebstagesmütter bzw. Betriebstagesväter) oder
    4. -Strichaufzählungin Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb der Öffnungszeiten oder
    5. -Strichaufzählungin Schulen in der unterrichtsfreien Zeit oder
    6. -Strichaufzählungin eigens für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden geeigneten Räumlichkeiten
    regelmäßig und entgeltlich, bei einem Rechtsträger angestellt oder selbstständig, Kinder bis zur Beendigung der Schulpflicht, maximal aber bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, für einen Teil des Tages betreuen. In Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen darf gleichzeitig maximal eine Tagesmutter bzw. ein Tagesvater je Einrichtung eingesetzt werden.
  2. 2.Ziffer 2Regelmäßige Betreuung: die mindestens zu vereinbarende Regelbetreuungszeit für Kinder beträgt durchschnittlich vier Stunden pro Woche.
  3. 3.Ziffer 3Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: natürliche oder juristische Personen, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigen, fachlich betreuen und vermitteln.
  4. 4.Ziffer 4Betreuungsstunde: jede Stunde (60 Minuten) der Betreuung pro Kind.
§ 1 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

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