§ 14 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter hat für jedes betreute Kind mindestens 1,60 Euro pro Betreuungsstunde zu betragen.Der Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter hat für jedes betreute Kind mindestens 1,60 Euro pro Betreuungsstunde zu betragen.
  2. (2)Absatz 2Der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.Der Mindestbeitrag gemäß Absatz eins, erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeindebeiträge für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b ausgenommen in Betrieben) ergeben sich nach Abzug der eingehobenen Elternbeiträge und der pro Betreuungsstunde vorgesehenen fixen Betreuungsbeiträge gemäß § 13 Abs. 1.Die Gemeindebeiträge für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter in sonstigen Räumlichkeiten (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, ausgenommen in Betrieben) ergeben sich nach Abzug der eingehobenen Elternbeiträge und der pro Betreuungsstunde vorgesehenen fixen Betreuungsbeiträge gemäß Paragraph 13, Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Für selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter gilt Abs. 1 sinngemäß.Für selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter gilt Absatz eins, sinngemäß.
§ 14 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsDer Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (§ 1 Z 1 lit. a) für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter hat für jedes betreute Kind mindestens 1,60 Euro pro Betreuungsstunde zu betragen.Der Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern im eigenen Haushalt (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter hat für jedes betreute Kind mindestens 1,60 Euro pro Betreuungsstunde zu betragen.
  2. (2)Absatz 2Der Mindestbeitrag gemäß Abs. 1 erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.Der Mindestbeitrag gemäß Absatz eins, erhöht sich jährlich, erstmals mit 1. Jänner 2014, gemäß den Erhöhungen des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeindebeiträge für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter in sonstigen Räumlichkeiten (§ 1 Z 1 lit. b ausgenommen in Betrieben) ergeben sich nach Abzug der eingehobenen Elternbeiträge und der pro Betreuungsstunde vorgesehenen fixen Betreuungsbeiträge gemäß § 13 Abs. 1.Die Gemeindebeiträge für die Entlohnung der Tagesmütter bzw. Tagesväter in sonstigen Räumlichkeiten (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, ausgenommen in Betrieben) ergeben sich nach Abzug der eingehobenen Elternbeiträge und der pro Betreuungsstunde vorgesehenen fixen Betreuungsbeiträge gemäß Paragraph 13, Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Für selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter gilt Abs. 1 sinngemäß.Für selbstständige Tagesmütter bzw. Tagesväter gilt Absatz eins, sinngemäß.
§ 14 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

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