§ 9 Oö. TTV 2014 (weggefallen)

Oö. Tagesmütter- bzw. Tagesväter-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie selbstständigen Tagesmütter bzw. selbstständigen Tagesväter haben der Oö. Landesregierung Folgendes zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Aufnahme von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;
    2. 2.Ziffer 2Beginn und Ende der Betreuung von Kindern mit den Angaben zu den zu betreuenden Kindern (zB Name, Geburtsdatum), die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit, das monatliche Betreuungsausmaß pro Kind, sämtliche Nebenbeschäftigungen und diesbezügliche Änderungen;
    3. 3.Ziffer 3Änderungen von Umständen gemäß Z 1, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;Änderungen von Umständen gemäß Ziffer eins,, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;
    4. 4.Ziffer 4die vorübergehende oder dauernde Beendigung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater;
    5. 5.Ziffer 5eine Namensänderung und Adressänderung;
    6. 6.Ziffer 6die beabsichtigte Änderung des Betreuungsortes;
    7. 7.Ziffer 7wesentliche Änderungen in den bewilligten Räumlichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit damit Gefahren für die Kinder verbunden sein könnten;
    8. 8.Ziffer 8wichtige familiäre Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;
    9. 9.Ziffer 9jede sonstige Änderung der der Bewilligung zu Grunde liegenden Umstände, insbesondere eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Bestrafung oder schwere Erkrankungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters oder von Haushaltsangehörigen, sofern sie das Kindeswohl beeinträchtigen könnte;
    10. 10.Ziffer 10die Anzahl der im abgelaufenen Monat betreuten Kinder und die Anzahl der Betreuungsstunden. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus den tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten;
    11. 11.Ziffer 11die Einnahmen aus Elternbeiträgen und Gemeindebeiträgen.
  2. (2)Absatz 2Die Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 9 unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen und Meldungen gemäß Abs. 1 Z 10 und Z 11 innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.Die Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen und Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 11, innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.
§ 9 Oö. TTV 2014 seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsDie selbstständigen Tagesmütter bzw. selbstständigen Tagesväter haben der Oö. Landesregierung Folgendes zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Aufnahme von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;
    2. 2.Ziffer 2Beginn und Ende der Betreuung von Kindern mit den Angaben zu den zu betreuenden Kindern (zB Name, Geburtsdatum), die vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit, das monatliche Betreuungsausmaß pro Kind, sämtliche Nebenbeschäftigungen und diesbezügliche Änderungen;
    3. 3.Ziffer 3Änderungen von Umständen gemäß Z 1, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;Änderungen von Umständen gemäß Ziffer eins,, insbesondere die Abmeldung von Kindern mit Beeinträchtigung nach dem Oö. ChG, von Kindern, für die erhöhte Familienbeilhilfe bezogen wird und von Kindern, die von der Jugendwohlfahrt vermittelt werden;
    4. 4.Ziffer 4die vorübergehende oder dauernde Beendigung und die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater;
    5. 5.Ziffer 5eine Namensänderung und Adressänderung;
    6. 6.Ziffer 6die beabsichtigte Änderung des Betreuungsortes;
    7. 7.Ziffer 7wesentliche Änderungen in den bewilligten Räumlichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit damit Gefahren für die Kinder verbunden sein könnten;
    8. 8.Ziffer 8wichtige familiäre Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;
    9. 9.Ziffer 9jede sonstige Änderung der der Bewilligung zu Grunde liegenden Umstände, insbesondere eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung oder verwaltungsbehördliche Bestrafung oder schwere Erkrankungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters oder von Haushaltsangehörigen, sofern sie das Kindeswohl beeinträchtigen könnte;
    10. 10.Ziffer 10die Anzahl der im abgelaufenen Monat betreuten Kinder und die Anzahl der Betreuungsstunden. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus den tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten;
    11. 11.Ziffer 11die Einnahmen aus Elternbeiträgen und Gemeindebeiträgen.
  2. (2)Absatz 2Die Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 9 unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen und Meldungen gemäß Abs. 1 Z 10 und Z 11 innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.Die Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben zeitgerecht im Vorhinein, Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen und Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 11, innerhalb von 14 Tagen im Nachhinein zu erfolgen.
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