Gesamte Rechtsvorschrift Oö. StG 1991

Oö. Straßengesetz 1991

Oö. StG 1991
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Stand der Gesetzesgebung: 29.12.2022
Landesgesetz vom 24. Mai 1991 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Oö. Straßengesetz 1991)

StF: LGBl.Nr. 84/1991 (GP XXIII RV 248 AB 453/1991 LT 51)

§ 1 Oö. StG 1991 § 1


(1) Dieses Landesgesetz regelt die Verwaltung von öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen in Oberösterreich.

(2) Bestehen auf Grund einer Vereinbarung oder einer behördlichen Entscheidung besondere, von diesem Landesgesetz abweichende Verpflichtungen zur Herstellung oder Erhaltung einer öffentlichen Straße oder von Teilen davon, so bleiben diese Verpflichtungen weiter bestehen.

§ 2 Oö. StG 1991 § 2


Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Straße: eine Grundfläche, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dient oder dienen soll;

2.

Bestandteil einer Straße:

a)

die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette und der Grenzabfertigung dienende Flächen,

b)

bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

c)

von der Straßenverwaltung errichtete Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße sowie

d)

im Zuge einer Straße gelegene, der Erhaltung und der Beobachtung des baulichen Zustandes von Straßen dienende bebaute oder unbebaute Grundstücke;

3.

Öffentliche Straße: eine Straße, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1) gewidmet ist oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (zB. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (§ 5 Abs. 2);

4.

Auflassung einer öffentlichen Straße: die Entziehung des Gemeingebrauches durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 3;

5.

Herstellung einer öffentlichen Straße: die Planung und Errichtung;

6.

Erhaltung einer öffentlichen Straße: die Gesamtheit der auf die Gewährleistung des Gemeingebrauchs ausgerichteten Tätigkeiten;

7.

Bau einer öffentlichen Straße: der Neubau, die Umlegung oder der Umbau;

8.

Neubau einer öffentlichen Straße: die Herstellung einer bisher noch nicht bestehenden Straße einer bestimmten Straßengattung;

9.

Umlegung einer öffentlichen Straße: die Änderung der Linienführung (§ 11 Abs. 1);

10.

Umbau einer öffentlichen Straße: die Änderung der Anlageverhältnisse; dazu gehören insbesondere Verbreiterungen, Verschmälerungen und Änderungen der Höhenlage, nicht jedoch reine Erhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, durch die die Höhenlage und Breite der Straße geringfügig verändert werden;

11.

Straßenrand: der äußere Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen der Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen die obere Einschnittskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen der äußere Rand des Straßenbankettes; ist auch dieser nicht feststellbar, der äußere Rand der tatsächlich für den Verkehr benützten Fläche;

12.

Anrainer: die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen; bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen;

13.

„Umgebungslärm“ bezeichnet jene zu Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und von Landes- und Gemeindestraßen ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm;

14.

Die Lärmindizes

-

„Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,

-

„Lday“ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,

-

„Levening“ (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und

-

„Lnight“ (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht

bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB) unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Bewertungsmethoden; diese Bewertungsmethoden werden durch Verordnung gemäß § 32f festgelegt;

15.

„Dosis-Wirkung-Relation“: der Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen;

16.

„Ballungsraum Linz“: die Gemeindegebiete von Linz und Traun;

17.

„Hauptverkehrsstraße“ bezeichnet eine Verkehrsfläche des Landes oder einer Gemeinde mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;

18.

„Strategische Teil-Umgebungslärmkarte“ bezeichnet eine Karte zur Gesamtbewertung der auf Lärmquellen einer Landes- oder Gemeindestraße zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen;

19.

„Schwellenwerte für die Aktionsplanung“ bezeichnet jene Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Teil-Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Landesgesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind; diese Werte werden durch Verordnung gemäß § 32f festgelegt;

20.

„Teil-Aktionsplan“ bezeichnet einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997, 61/2008)

§ 3 Oö. StG 1991 § 3


(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist:

1.

in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der Gemeinde sowie die Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden betreffen,

a)

der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,

b)

sofern sich die Verkehrsfläche in ihrer Längsachse auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstreckt sowie bei Verfahren gemäß §§ 34 bis 38 jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde,

2.

in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen des Landes betreffen, die Landesregierung.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

(2) Zieht die Herstellung einer Verkehrsfläche des Landes die Änderung des Anschlusses einer Verkehrsfläche der Gemeinde (§ 20 Abs. 1) nach sich, ist für die Durchführung des diesbezüglich notwendig werdenden Enteignungsverfahrens abweichend vom Abs. 1 Z 1 lit. b. die Landesregierung zuständig. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

§ 4 Oö. StG 1991 § 4


Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. Die Aufgaben der Gemeinde gemäß § 11 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes sind jedoch - mit Ausnahme der Abgabe der Stellungnahme des Gemeinderates - im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

§ 5 Oö. StG 1991 § 5


(1) Die öffentlichen Straßen sind als öffentliches Gut von jener Gebietskörperschaft, die gemäß § 12 Abs. 2 zur Straßenverwaltung berufen ist, in ihr Eigentum zu übernehmen. Ist die Übernahme in das Eigentum ausnahmsweise, wie etwa bei Brücken oder Tunnels, nicht zweckmäßig, so ist durch die Einverleibung der erforderlichen Dienstbarkeiten der Gemeingebrauch sicherzustellen.

(2) Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden, gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als öffentliche Straße im Sinne dieses Landesgesetzes.

§ 6 Oö. StG 1991 § 6


(1) Öffentliche Straßen können von jedermann bestimmungsgemäß unter den gleichen Bedingungen für Verkehrszwecke benützt werden (Gemeingebrauch).

(2) Die Benützung einer öffentlichen Straße darf von niemandem eigenmächtig gehindert werden. Im Falle einer Hinderung hat die Behörde (§ 3) zu deren Beseitigung notwendige Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren diese Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Verursachers der Hinderung verfügen und sofort durch die Straßenverwaltung durchführen lassen.

§ 7 Oö. StG 1991 § 7


(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der schriftlichen Zustimmung der Straßenverwaltung. Die Zustimmung bleibt nach Maßgabe des Abs. 2 auch bei Einreihung der Straße in eine andere Straßengattung (§ 11 Abs. 5) aufrecht.

(2) Um die Zustimmung zur Sondernutzung ist die Straßenverwaltung schriftlich zu ersuchen. Die Zustimmung ist dem Besitzer der Einrichtung zu erteilen, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben nicht zu erwarten sind. Leitungseinrichtungen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, dürfen nicht auf Fahrbahnen errichtet werden, es sei denn, die Errichtung ist technisch oder mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht anders möglich. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen; eine Befristung ist zulässig. Ein Wechsel in der Verfügungsmacht an der Einrichtung ist der Straßenverwaltung anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

(3) Die Zustimmung ist von der Straßenverwaltung zu widerrufen, wenn wegen allfälliger Schäden an der Straße, wegen sonstiger Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder der Durchführung eines Straßenbauvorhabens eine Änderung oder die gänzliche Entfernung der Einrichtung notwendig wird. Die Kosten der Änderung oder Entfernung sind vom Besitzer der Einrichtung zu tragen.

(4) Für Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie z. B. Telekommunikations-, Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, darf die Widerrufsmöglichkeit des Abs. 3 ausgeschlossen werden. Überdies dürfen vom Abs. 3 abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Kosten der Änderung oder Entfernung solcher Einrichtungen getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

(5) Wird die Zustimmung zur Sondernutzung im Sinn des Abs. 2 nicht erteilt oder gemäß Abs. 3 widerrufen, hat darüber auf Antrag des Konsenswerbers die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Der Straßenverwaltung kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. (Anm: LGBl. Nr. 71/1998)

(6) Die Beseitigung einer entgegen der Vorschriften für die Sondernutzung hergestellten Einrichtung ist dem Bewilligungswerber oder Hersteller über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

§ 8 Oö. StG 1991 § 8


(1) Verkehrsflächen des Landes sind Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind.

(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:

1.

Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderates gewidmet und als solche eingereiht sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2).

2.

Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raumes dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind.

3.

Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

§ 9 Oö. StG 1991 § 9


(1) Das Land hat ein Verzeichnis der Verkehrsflächen des Landes zu führen. Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis ihrer Verkehrsflächen zu führen.

(2) Die Verzeichnisse sind öffentlich. Es steht jedermann frei, in die Verzeichnisse einzusehen, davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen zu lassen.

(3) In die Verzeichnisse sind die Verkehrsflächen - gesondert nach Straßengattungen fortlaufend numeriert - mit ihrem Verlauf (Änderungen des Verlaufes) einzutragen; die Verzeichnisse sind mit Straßenkarten zu versehen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Inhalt und Form der Verzeichnisse näher zu regeln.

§ 10 Oö. StG 1991 § 10


(1) Hat die Gemeinde zur Bezeichnung einer Verkehrsfläche der Gemeinde einen Namen bestimmt, ist diese am Beginn und am Ende durch eine Straßennamenstafel zu kennzeichnen.

(2) Den im Gemeindegebiet gelegenen Gebäuden (ausgenommen Nebengebäuden und Gebäuden von untergeordneter Bedeutung) sind von der Gemeinde nach Verkehrsflächen oder nach Ortschaften fortlaufende Hausnummern zuzuordnen. Wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist, sind dabei Gebäude, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, im Zug jeder Verkehrsfläche zu numerieren; auf vorläufig unbebaute Grundstücke oder Baulücken ist bei der Numerierung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Tafeln sind so anzubringen, daß sie von der Verkehrsfläche aus leicht sicht- und lesbar sind. Sofern dies nicht durch den Verfügungsberechtigten erfolgt, kann die Gemeinde die Gebäude auf dessen Kosten mit entsprechenden Hausnummerntafeln versehen. Ihre Anbringung hat unter möglichster Schonung der betroffenen Gebäude und Grundstücke zu erfolgen. Die über ein Gebäude oder Grundstück Verfügungsberechtigten haben die Anbringung dieser Tafeln sowie die Herstellung einschließlich allfälliger Haltevorrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Über die Notwendigkeit und Art der Anbringung der Tafeln sowie die dabei entstehenden Kosten hat im Zweifel die Gemeinde mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Regelungen über die einheitliche Gestaltung und Ausführung von Straßennamens- und Hausnummerntafeln sowie deren Anbringung festlegen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

§ 12 Oö. StG 1991 § 12


(1) Die Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung und die Erhaltung der ihr obliegenden Verkehrsflächen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

(2) Die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten, obliegt dem Land; die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sowie die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten obliegt der Gemeinde. Die mit diesen Aufgaben befassten Organe des Landes bzw. der Gemeinde erhalten die Bezeichnung „Straßenverwaltung“. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

(3) Das Land bzw. die Gemeinde haben, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der ihnen gemäß Abs. 2 obliegenden Verkehrsflächen zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

(4) Die Herstellung und die Erhaltung der öffentlichen Straßen haben zur Vermeidung von Fehlentwicklungen und unwirtschaftlichen Aufwendungen im größtmöglichen Einvernehmen zwischen den beteiligten Straßenverwaltungen zu erfolgen.

§ 13 Oö. StG 1991 § 13


(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

das Verkehrsbedürfnis,

2.

die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,

3.

die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,

4.

die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,

5.

Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,

6.

bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,

7.

die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,

8.

die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und

9.

die barrierefreie Gestaltung.

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.

(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht); der Umweltbericht hat insbesondere auch Aussagen über Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a zu enthalten. Der Bericht ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

(5) Die Landesregierung kann in Durchführung der Grundsätze der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung Regelungen über die Herstellung und die Erhaltung bestimmter Straßengattungen, insbesondere solche bautechnischer Art, erlassen und auch ÖNORMEN für verbindlich erklären. Die Bestimmungen des VI. Hauptstücks (Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, 89/106/EWG, ABl.Nr. L 40 vom 11.2.1989, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl.Nr. L 220 vom 30.8.1993) des Oö. Bautechnikgesetzes gelten auch für Straßenbauprodukte.

(6) Ist mit der Umreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Straßengattung ihre Übergabe an eine andere Straßenverwaltung verbunden, hat die Übergabe kostenlos zu erfolgen. Das Land hat die öffentliche Straße in einem ihrer künftigen Benützung entsprechenden guten Zustand, die Gemeinde hat die öffentliche Straße in einem ihrer bisherigen Benützung entsprechenden guten Zustand zu übergeben.

(7) Als öffentliche Straße aufgelassene Grundstücke sind den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zum Erwerb anzubieten, sofern sie nicht für andere im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben benötigt werden. Die Grundstücke sind von der Straßenverwaltung zu rekultivieren und dabei hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den angrenzenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen, sofern nicht von den Erwerbern darauf verzichtet wird.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

§ 14 Oö. StG 1991 § 14


(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlaßt werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.

(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf bestehende öffentliche Straßen anzuwenden; subjektive Rechte auf Durchführung dieser Maßnahmen bestehen nicht.

(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser.

§ 15 Oö. StG 1991 § 15


(1) Werden durch den Bau einer öffentlichen Straße bestehende andere Straßen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unterbrochen oder sonst unbenützbar, so hat die verursachende Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen.

(2) Wird durch Straßenbaumaßnahmen oder durch sonstige Umstände der Durchzugsverkehr auf einer öffentlichen Straße unterbrochen, so hat die Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen baulichen Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Verkehrsumleitung zu treffen oder der Straßenverwaltung bzw. den sonstigen Grundeigentümern, auf deren Straße bzw. Grundflächen der Verkehr umgeleitet wird, die durch die erhöhte Benützung entstandenen Schäden abzugelten.

§ 16 Oö. StG 1991 § 16


(1) Soll eine öffentliche Straße wegen besonderer Verkehrsinteressen oder wegen der besonderen Art der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder umgebaut werden, als dies mit Rücksicht auf den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr notwendig wäre, so hat der Verkehrsinteressent die Mehrkosten zu tragen; handelt es sich um mehrere Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen. § 14 bleibt unberührt.

(2) Wird eine öffentliche Straße dauernd oder vorübergehend wegen eines besonderen Verkehrsinteresses über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus für Verkehrszwecke benützt, so hat der Verkehrsinteressent die dadurch entstehenden Mehrkosten der Erhaltung zu tragen; handelt es sich um mehrere Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen.

(3) Kommt zwischen Straßenverwaltung und den Verkehrsinteressenten ein Übereinkommen über die Mehrkosten nicht zustande, so hat über die Verpflichtung zur Kostentragung, die Höhe und Fälligkeit die Behörde zu entscheiden; § 36 Abs. 5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Andere Bundesländer, Gemeinden und sonstige Dritte können Beiträge zu Planung, Bau oder Erhaltung von Landesstraßen an das Land (Landesstraßenverwaltung) leisten. (Anm: LGBl. Nr. 42/2015)

§ 17 Oö. StG 1991 § 17


(1) Der Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Querungshilfen und Haltestellenbuchten, obliegt dem Land. Der Winterdienst auf den Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sowie auf den im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen, Geh- und Radwegen, Querungshilfen und Haltestellenbuchten, obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet die Straßen liegen. Die Pflichten der Anrainer zur Schneeräumung und Streuung gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 bleiben davon unberührt.

(2) Die Gemeinden haben dem Land für die Durchführung des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes gemäß Abs. 1 erster Satz, soweit es sich nicht um Landesstraßen gemäß § 40a handelt, einen Kostenbeitrag je Straßenkilometer zu leisten. Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag insbesondere unter Berücksichtigung der Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen durch Verordnung festzusetzen.

(3) Auf Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wanderwegen, die lediglich der Erschließung von Erholungsräumen für Wanderer dienen, sowie auf sonstigen Verkehrsflächen der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung dann, wenn sie keine Ortschaftsteile verbinden und wenn bzw. soweit an ihnen keine bewohnten Gebäude liegen, kann der Winterdienst entfallen. Auf den Entfall ist jedoch von der Straßenverwaltung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz steht es dem Land frei, Vereinbarungen mit den jeweiligen Gemeinden oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen. Wird der Winterdienst nach Abs. 1 erster Satz im Rahmen einer derartigen Vereinbarung von der Gemeinde besorgt, hat das Land der Gemeinde einen Kostenersatz zu leisten. Die Landesregierung hat den Kostenersatz insbesondere unter Berücksichtigung der Durchschnittskosten der Durchführung des Winterdienstes auf Landesstraßen durch Verordnung festzusetzen.

(5) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 zweiter Satz steht es der Gemeinde frei, Vereinbarungen mit anderen Gemeinden (Gemeindeverbände) oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

§ 18 Oö. StG 1991 § 18


(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

(2) Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1 errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(3) Der Bestand von Bauten und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

§ 19 Oö. StG 1991 § 19


(1) Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Verkehrsflächen nach § 8 Abs. 2 Z 3 im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z 15 Straßenverkehrsordnung 1960) nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Die Behörde kann mit Bescheid über Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die Beseitigung von entgegen dieser Vorschrift vorgenommenen Neupflanzungen auftragen. (Anm: LGBl. Nr. 111/1993, 82/1997)

(2) Wenn dies für die Benützbarkeit der Straße erforderlich ist, kann die Behörde über Antrag der Straßenverwaltung anordnen, daß der an eine Verkehrsfläche des Landes angrenzende Wald bis zu einer Breite von vier Metern, gemessen vom Straßenrand, gegen angemessene Entschädigung - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiefür erforderlichen Bewilligungen - zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist. § 36 Abs. 5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 20 Oö. StG 1991 § 20


(1) Innerhalb des Ortsgebiets dürfen Anschlüsse von Verkehrsflächen der Gemeinde sowie Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten an Verkehrsflächen des Landes nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes hergestellt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Anschlüsse für die Benützbarkeit der Straße keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Zustimmung darf für nichtöffentliche Straßen (einschließlich Grundstückszufahrten) auch befristet oder auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden, wenn ein sonstiger, zumutbarer Anschluss zum öffentlichen Wegenetz gewährleistet ist.

(2) Außerhalb des Ortsgebiets darf die Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes nach Abs. 1 zusätzlich zur dort genannten Voraussetzung nur erteilt werden, wenn überdies die Aufschließung in wirtschaftlich vertretbarer Weise nur über die Verkehrsfläche des Landes möglich ist und für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsfläche des Landes keine Nachteile zu erwarten sind. Diese Zustimmung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein sonstiger, zumutbarer Anschluss gewährleistet wird.

(3) Hinsichtlich des Anschlusses von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten innerhalb und außerhalb des Ortsgebiets an Verkehrsflächen der Gemeinde gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Wird die Zustimmung nach den Abs. 1 bis 3 nicht erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses die Behörde mit Bescheid. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschriften vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(5) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinn der Abs. 1 bis 3 sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen; § 15 Abs. 1 bleibt unberührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

§ 21 Oö. StG 1991 § 21


(1) Die Wasserableitung, insbesondere von Abwässern oder Brunnenüberwässern oder von Drainagewässern, auf eine öffentliche Straße ist verboten; § 7 bleibt unberührt. Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers mit Bescheid anzuordnen.

(2) Das Einackern der Straßengräben ist verboten. Die an einer öffentlichen Straße liegenden Äcker dürfen innerhalb einer Entfernung von vier Metern vom Straßenrand nur gleichlaufend zur Straße gepflügt oder geeggt werden, sofern nicht wegen der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt oder geeggt werden muß. (Anm: LGBl. Nr. 62/1992)

(3) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluß des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, das Aufstellen von Schneezäunen und andere, der Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen und dergleichen dienliche, jahreszeitlich bedingte Vorkehrungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Als Folge derartiger Vorkehrungen entstehende Schäden an den Grundstücken sind zu vergüten.

§ 22 Oö. StG 1991 § 22


(1) Die Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten sind einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur Hälfte zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997, LGBl. Nr. 61/2008)

(2) Mehrkosten, die über Verlangen einer Gemeinde durch die besondere Bauausführung einer Landesstraße (wie z. B. Breite der Fahrbahn, Fahrbahnbelag, Fußgängerüber- oder -unterführung, Gehsteige, Radfahrstreifen) entstehen, sind dem Land von der Gemeinde zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

(3) Anlagen zur Straßenbeleuchtung auf Landesstraßen sind von den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, zu errichten, zu erhalten und zu betreuen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

(4) In begründeten Einzelfällen kann das Land die von den Gemeinden gemäß den Abs. 1 bis 3 zu tragenden Kosten teilweise oder zur Gänze übernehmen.

§ 23 Oö. StG 1991 § 23


(1) Zu den Kosten der Herstellung und der Erhaltung von Gemeindestraßen oder Güterwegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden. Dieser Beitrag kann auch in Form von Personal- oder Sachleistungen, wie Beistellung von Arbeitskräften, Baumaterial und Maschinen, geleistet werden.

(2) Die Zuerkennung des Beitrages gemäß Abs. 1 kann an Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Ausführung des Straßenbaues geknüpft werden; insbesondere kann sich das Land ausbedingen, daß alle oder bestimmte Herstellungs- und Erhaltungstätigkeiten unter der Leitung oder Aufsicht der Straßenverwaltung des Landes vorzunehmen sind und daß die Endabrechnung der Baukosten dem Land zur Prüfung vorzulegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

§ 24 Oö. StG 1991 § 24


(1) Güterwege sind von der Gemeinde über Verlangen einer Interessentengemeinschaft herzustellen. Die Kosten der Herstellung hat die Interessentengemeinschaft zu tragen. Der Verordnung des Gemeinderates, mit der der Güterweg dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist der Trassenvorschlag der Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 3 und 4) zu Grunde zu legen, soweit nicht im Hinblick auf § 11 Abänderungen erforderlich sind.

(2) Die Gemeinden, durch deren Gebiet der Güterweg führt, haben dem öffentlichen Verkehrsinteresse innerhalb ihrer Gemeinde entsprechende Anteile der Herstellungskosten selbst zu tragen. Die Höhe dieser Kostenbeteiligung ist mit Beschluß des Gemeinderates in Prozenten der Herstellungskosten festzulegen. Er hat bei Güterwegen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 20 v.H., ansonsten jedoch mindestens 10 v.H. der Herstellungskosten zu betragen.

§ 25 Oö. StG 1991 § 25


(1) Die Interessentengemeinschaft besteht aus Interessenten (Abs. 2); sie ist Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Interessentengemeinschaft wird gebildet

1.

durch schriftliche Vereinbarung aller Interessenten (Abs. 3) oder

2.

durch Bescheid der Behörde über Antrag eines Interessenten (Abs. 4, 5 und 6).

(2) Interessenten eines Güterweges sind

1.

die Eigentümer jener land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bzw. solcher Grundstücke, die durch den Güterweg aufgeschlossen werden,

2.

sonstige Personen, die durch den Güterweg einen besonderen verkehrsmäßigen Vorteil erlangen.

(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Interessentengemeinschaft hat eine Satzung und einen Trassenvorschlag für den Güterweg zu enthalten und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Satzung dem § 27 Abs. 1 entspricht, auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält und der Trassenvorschlag offensichtlich den Grundsätzen des § 13 nicht widerspricht. Der Trassenvorschlag hat den Verlauf des Güterweges in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben.

(4) Der Antrag eines Interessenten auf Bildung einer Interessentengemeinschaft durch Bescheid der Behörde hat einen Trassenvorschlag, den Entwurf einer Satzung und ein Verzeichnis aller durch den vorgesehenen Güterweg gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Interessenten zu enthalten und ist von mindestens der Hälfte der Interessenten zu unterfertigen.

(5) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages nach Abs. 4 die Interessentengemeinschaft durch Bescheid zu bilden, wenn

1.

der Güterweg für alle in die Interessentengemeinschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und

2.

die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 27 Abs. 3) entfallen, der Bildung der Interessentengemeinschaft zustimmt und

3.

die im Antrag vorgelegte Satzung keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält, dem § 27 Abs. 1 entspricht und die Zustimmung der in Z 2 genannten Mehrheit findet und

4.

der Trassenvorschlag offensichtlich den Grundsätzen des § 13 nicht widerspricht.

(6) Der Bescheid gemäß Abs. 5 hat schriftlich zu ergehen und die von den einzelnen Interessenten zu tragenden Beitragsanteile festzusetzen. Mit diesem Bescheid gilt die Satzung als genehmigt.

(7) Mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nach Abs. 3 bzw. des Bescheides nach Abs. 6 erlangt die Interessentengemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Sie bzw. ihre Mitglieder haften nach Maßgabe der Satzung.

§ 26 Oö. StG 1991 § 26


(1) Die Organe der Interessentengemeinschaft sind

1.

die Mitgliederversammlung,

2.

der Obmann (Obmann-Stellvertreter) sowie

3.

der Kassenführer.

(2) Die Mitgliederversammlung ist erstmals von der Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides nach § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 6 einzuberufen. Nach ihrem ersten Zusammentritt ist sie vom Obmann je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Obmann, den Obmann-Stellvertreter und den Kassenführer.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlußfassung

1.

über grundsätzliche, die Interessentengemeinschaft betreffende Angelegenheiten, wie insbesondere die Aufbringung der finanziellen Mittel für die Herstellung des Güterweges,

2.

über Angelegenheiten, die ihr in der Satzung vorbehalten sind.

(4) Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, vertritt die Interessentengemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, in denen die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse. Bei der Führung der laufenden Geschäfte wird der Obmann (Obmann-Stellvertreter) vom Kassenführer unterstützt. Urkunden sind vom Obmann gemeinsam mit dem Kassenführer zu fertigen.

(5) Für die Wahl des Obmannes, des Obmann-Stellvertreters und des Kassenführers sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie es seinem Beitragsanteil gemäß § 27 Abs. 3 entspricht.

(6) Die näheren Regelungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Interessentengemeinschaft sind in der Satzung (§ 27) festzulegen.

§ 27 Oö. StG 1991 § 27


(1) Die Satzung einer Interessentengemeinschaft hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Interessentengemeinschaft, letzterer muß dem Trassenvorschlag entsprechen;

2.

die Mitglieder der Interessentengemeinschaft;

3.

den für jedes einzelne Mitglied bestimmten Beitragsanteil, soweit dieser nicht mit Bescheid nach § 25 Abs. 6 festzusetzen ist, sowie - gegebenenfalls - Regelungen über die Anrechnung von Sach- und Arbeitsleistungen auf die Beitragsanteile;

4.

Bestimmungen über Wahlen, die Beschlußfassung sowie über die Funktionsdauer der Organe;

5.

die Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorbehalten sind;

6.

die Regelung über die anteilsmäßige Haftung für Verbindlichkeiten der Interessentengemeinschaft;

7.

Bestimmungen über die Fortführung der Geschäfte der Interessentengemeinschaft im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit durch die Gemeinde.

(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht und auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält.

(3) Die Höhe des von einem Interessenten zu tragenden Beitragsanteiles an den Herstellungskosten ist bei den Interessenten gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 nach dem Ausmaß und der Nutzung der aufgeschlossenen Betriebe bzw. Grundstücke, bei Interessenten gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 nach dem Ausmaß und der Art des besonderen verkehrsmäßigen Vorteiles zu bemessen. Dieser Beitragsanteil ist in der Satzung bzw. im Bescheid nach § 25 Abs. 6 in Prozenten der von der Interessentengemeinschaft aufzubringenden Kosten festzusetzen.

§ 29 Oö. StG 1991 § 29


(1) Haben sich die für die Bildung der Interessentengemeinschaft maßgebenden Umstände, insbesondere der Kreis der Interessenten, geändert, so ist die Interessentengemeinschaft über Antrag eines Interessenten oder der Interessentengemeinschaft in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 4 bis 6 umzubilden. Interessentengemeinschaften gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 können auch in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 3 durch Änderung der Vereinbarung umgebildet werden.

(2) Ist die Herstellung des Güterweges abgeschlossen, so gilt die Interessentengemeinschaft als aufgelöst, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Hierüber ist von der Behörde ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

§ 30 Oö. StG 1991 § 30


Zu den Kosten der Herstellung und der Erhaltung von Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wanderwegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden, dessen Höhe von der verkehrsmäßigen Bedeutung des Weges und von der Finanzsituation der Gemeinde abhängt.

§ 32 Oö. StG 1991 § 32


(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht. (Anm: LGBl. Nr. 111/1993)

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 erlischt für jedes Straßenbauvorhaben mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit der Bauausführung begonnen wurde. Die dreijährige Frist für den Beginn der Bauausführung kann über begründetes Ansuchen der Straßenverwaltung um weitere zwei Jahre verlängert werden. Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, so erlischt die Bewilligung, wenn das Straßenbauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt wurde. Die fünfjährige Fertigstellungsfrist kann über begründetes Ansuchen der Straßenverwaltung auf weitere drei Jahre verlängert werden. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

(4) Nach Erteilung der Bewilligung hat die Behörde andere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist.

(5) Die von der Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich Betroffenen sind durch die Straßenverwaltung über den Bau, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Gemeinde hat der Straßenverwaltung auf Verlangen Namen und Anschrift der vom Bauvorhaben tatsächlich Betroffenen zur Verfügung zu stellen.

§ 32a Oö. StG 1991 § 32a


Die Landesregierung hat unter Hinweis auf die erstmalig im Juni 2005 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgte Bekanntgabe,

1.

auf welchen Landes- und Gemeindestraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt und

2.

auf welchen Landes- und Gemeindestraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt,

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich zum 15. Juni einen für das vorangegangene Kalenderjahr aktualisierten Bericht zu übermitteln und laufend zugänglich zu machen. Der Bericht hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Hauptverkehrsstraßen unter Angabe des jährlichen Verkehrsaufkommens zu umfassen.

(Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

§ 32b Oö. StG 1991 § 32b


(1) Die Landesregierung hat

1.

bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Oö. Straßengesetz-Novelle 2008 und danach bis spätestens 31. März 2012 für alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr und

2.

bis spätestens 31. März 2012 für alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr sowie für alle Landes- und Gemeindestraßen im Ballungsraum Linz

und danach jeweils alle fünf Jahre eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Dateiformat zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Straßenverkehrslärm eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzustreben.

(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(4) Im Rahmen der Ausarbeitung der Teil-Umgebungslärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die vorhandenen Daten der Landesregierung zu übermitteln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

§ 32c Oö. StG 1991


bis spätestens 31. März 2024 und danach jeweils alle fünf Jahre einen strategischen Teil-Aktionsplan auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem für die Angelegenheiten des Verkehrswesens zuständigen Bundesminister sowie dem für Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes zuständigen Bundesminister zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 32f festgelegten Dateiformat zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

§ 32d Oö. StG 1991 § 32d


Hinsichtlich der Umweltprüfung von strategischen Teil-Aktionsplänen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, findet § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

§ 32f Oö. StG 1991 § 32f


Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Hauptstücks und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen festzulegen über

1.

die Lärmindizes,

2.

die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

3.

die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,

4.

die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionsplänen sowie der jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,

5.

die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte.

In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.Nr. L 189 vom 18.7.2002, S. 12, oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

§ 33 Oö. StG 1991 § 33


(1) Zur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Behörde bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung als Straßenplanungsgebiet erklären. Bei Erlassung einer solchen Verordnung sind festgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen; die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Einreihung als Landesstraße gemäß § 11 Abs. 1 in absehbarer Zeit zu erwarten ist und befürchtet werden muß, daß durch bauliche Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Vor Erlassung der Verordnung sind die berührten Gemeinden zu hören. Die betroffenen Grundeigentümer sind durch die Straßenverwaltung über den Inhalt der Verordnung nachweislich in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

(2) Im Straßenplanungsgebiet dürfen Bauplatzbewilligungen (§ 5 O.ö. Bauordnung 1994) und Baubewilligungen (§ 35 O.ö. Bauordnung 1994) nicht erteilt werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt.

(3) Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens drei Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung bis zu drei Jahren ist zulässig. Mit der Einreihung der Straße (§ 11 Abs. 1) tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft.

§ 34 Oö. StG 1991 § 34


(1) Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z. B. Vermessungsarbeiten, auszuführen. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind von der Straßenverwaltung zu ersetzen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist § 36 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Abs. 1 auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist.

§ 35 Oö. StG 1991 § 35


(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 111/1993, 61/2008)

(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beseitigung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 widersprechen und die gefahrlose Benützbarkeit der Straße wesentlich beeinträchtigen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen straßenrechtlichen Bestimmungen widersprochen haben. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

(4) Zu Enteignender ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, weiters ein anderer dinglich Berechtigter, wenn das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

§ 36 Oö. StG 1991 § 36


(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, daß sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

(3) Wird ein Teil eines Grundstückes enteignet und sind alle oder einzelne verbleibende Grundstücksreste unter Berücksichtigung der bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so sind über Antrag des Eigentümers die nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Reste miteinzulösen.

(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Diese ist auf Grund des Gutachtens wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

(5) Die Höhe der festgesetzten Entschädigung kann im Verwaltungsweg nicht angefochten werden. Jede der Parteien kann aber, wenn sie sich durch die festgesetzte Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit der Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarung die ursprünglich behördlich festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege eines Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche auf Befriedigung aus der Entschädigung, die dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

(6) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann nicht gehindert werden, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich erlegt ist. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

§ 37 Oö. StG 1991 § 37


(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung haben der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die der Gegenstand der Enteignung möglicherweise durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Auf die Wertverminderung eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist hingegen Bedacht zu nehmen.

(2) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung der Hauptwohnsitz entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichend vergleichbaren Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

§ 38 Oö. StG 1991 § 38


(1) Wird der Gegenstand der Enteignung ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Gegenstandes der Enteignung bzw. dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen. Diese hat über diesen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen zu entscheiden.

(2) Der Anspruch auf Rückübereignung ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch die Straßenverwaltung bei der Behörde geltend gemacht wird, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides.

(3) Macht die Straßenverwaltung glaubhaft, daß sie an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Gegenstandes der Enteignung kein Verschulden trifft und die entsprechende Verwendung unmittelbar bevorsteht oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen wird, so hat die Behörde der Straßenverwaltung eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen und das Rückübereignungsverfahren einstweilen auszusetzen. Bei Einhaltung der gesetzten Frist ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen.

(4) Die dinglich oder obligatorisch Berechtigten am Gegenstand der Enteignung, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2, 3, 6 und 7, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.

(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Gegenstandes der Enteignung durch die Straßenverwaltung unzulässig, es sei denn, der Berechtigte hätte auf seinen Rückübereignungsanspruch schriftlich verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist rechtsunwirksam. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine solche Veräußerung entstehen, hat die Straßenverwaltung volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).

(6) Der Rückübereignungsbescheid hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Bei der Bestimmung der Höhe dieses Rückersatzes sind wertvermindernde und werterhöhende Maßnahmen am Gegenstand der Enteignung zu berücksichtigen; der zu leistende Betrag darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme jedoch nicht übersteigen. Auch jene Werterhöhungen, die sich aus dem Wegfall von Rechten ehemaliger Nebenberechtigter (§ 5 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes) ergeben, sind bei der Ermittlung des Rückersatzes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen, die durch die Rückübereignung wegfallen, geleistet wurden. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen; ebensowenig sind für die geleisteten Entschädigungen Zinsen zu berechnen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997, 61/2008)

(7) Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und etwaige, seit der Enteignung begründete dingliche und obligatorische Rechte am Gegenstand der Enteignung erloschen. Für die Festsetzung des Rückersatzes ist § 36 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Behörde zu veranlassen.

(8) Erfolgte für den Bau einer öffentlichen Straße die Übertragung des Eigentums an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen oder obligatorischen Rechten an solchen auf Grund eines Rechtsgeschäftes, so hat der Verkäufer bzw. der Eigentümer bzw. der sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigte dann Anspruch auf Wiederkauf bzw. Wiederherstellung der früheren dinglichen bzw. obligatorischen Rechte, wenn das betreffende Grundstück nicht binnen dreier Jahren nach Abschluß des Rechtsgeschäftes für Zwecke des Baus einer öffentlichen Straße verwendet worden ist.

(9) Der Anspruch nach Abs. 8 ist vererblich und veräußerlich; er erlischt sechs Jahre nach Abschluß des Rechtsgeschäftes, das der Übertragung des Eigentums, der dauernden oder zeitweiligen Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen oder obligatorischen Rechten zu Grunde lag. Wird vertraglich nicht anderes vereinbart, gilt für die Höhe der Gegenleistung für den Wiederverkauf und die Wiederherstellung der früheren dinglichen und obligatorischen Rechte Abs. 6 sinngemäß.

§ 38a Oö. StG 1991 § 38a


(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 39 Oö. StG 1991 § 39


(1) Wer

1.

eine öffentliche Straße einschließlich ihrer Bestandteile beschädigt,

2.

ohne zwingenden Grund eine Straßennamenstafel oder Hausnummerntafel entfernt, beschädigt oder in ihrer Aussage oder in ihrer örtlichen Lage verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 82/1997, 90/2001, 90/2013)

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Beschädigung fahrlässig erfolgt ist und ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle oder der nächsten Dienststelle der Straßenverwaltung vom Verursacher unter Bekanntgabe seiner Identität gemeldet wurde. Schadenersatzrechtliche Regelungen werden dadurch nicht berührt. (Anm.: LGBl. Nr. 61/2005, 4/2013)

(3) Die Strafgelder fließen der Straßenverwaltung zu, deren Straße beschädigt worden ist.

§ 40 Oö. StG 1991 § 40


(1) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.

(2) Rechtskräftige Bescheide und rechtswirksame Verordnungen, die auf Grund des LStVG 1975 erlassen wurden, werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, nicht berührt.

(3) Der Eigentumsübergang gemäß § 5 Abs. 1 ist innerhalb von zehn Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, herbeizuführen.

(4) Die Verzeichnisse gemäß § 9 Abs. 1 sind bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der gemäß § 9 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung fertigzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten vorhandene Verzeichnisse als Verzeichnisse nach diesem Landesgesetz.

(5) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gelten:

1.

Eisenbahn-Zufahrtstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 LStVG 1975 als Gemeindestraßen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1, und zwar jener Gemeinde, in deren Gebiet diese Straße liegt;

2.

sonstige Konkurrenzstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 LStVG 1975, die im Sinne des LStVG 1975 Verkehrsflächen des Landes sind, als Landesstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1;

3.

sonstige Konkurrenzstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 LStVG 1975, die im Sinne des LStVG 1975 Verkehrsflächen der Gemeinde sind, als Gemeindestraßen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1;

4.

Güterwege gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 LStVG 1975, die im Sinne des LStVG 1975 Verkehrsflächen des Landes sind, als Bezirksstraßen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2.

(6) Straßenkonkurrenzen im Sinne des § 32 Abs. 2 LStVG 1975 und Beitragsgemeinschaften im Sinne des § 46 Abs. 2 LStVG 1975 sind mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Straßenkonkurrenz gehen damit im Verhältnis des Aufteilungsschlüssels nach § 33 Abs. 1 lit. b LStVG 1975, das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Beitragsgemeinschaft im Verhältnis des Aufteilungsschlüssels nach § 46 Abs. 3 LStVG 1975, auf die Konkurrenten bzw. Mitglieder über.

(7) Die Bestimmungen über die Rückübereignung gemäß § 38 sind auch auf Enteignungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes rechtskräftig abgeschlossen wurden, sowie auf rechtsgeschäftliche Grundeinlösen, die zum Zweck des Baus einer öffentlichen Straße vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgenommen wurden, anzuwenden. Der Lauf der im § 38 angeführten Fristen beginnt mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.

(8) Beitragsgemeinschaften gemäß § 48 LStVG 1975 gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Interessentengemeinschaften gemäß § 25; an die Vorschriften dieses Landesgesetzes angepaßte Satzungen sind gemäß § 27 Abs. 2 der Behörde binnen vier Monaten zur Genehmigung vorzulegen; die Wahlen der im § 26 Abs. 1 angeführten Organe sind binnen sechs Monaten durchzuführen; bis dahin ist die Geschäftsführung für die Beitragsgemeinschaft von den bisherigen Organen wahrzunehmen. Andernfalls gelten diese Beitragsgemeinschaften als aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Beitragsgemeinschaft gehen damit im Verhältnis des gemäß § 48 Abs. 2 LStVG 1975 festgesetzten Beitragsanteiles anteilsmäßig auf die Mitglieder über.

(9) Beitragsgemeinschaften nach § 49 LStVG 1975 sind mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten dieser Beitragsgemeinschaft gehen damit im Verhältnis des gemäß § 48 Abs. 2 LStVG 1975 festgesetzten Beitragsanteiles anteilsmäßig auf die Mitglieder über.

(10) Bestehende, auf privatrechtlicher Basis erteilte Bewilligungen der Straßenverwaltung zur Benützung von öffentlichen Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck nach § 71 Abs. 1 LStVG 1975 werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

§ 40a Oö. StG 1991 § 40a


(1) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, die bereits gebaut sind oder für die bereits rechtswirksame Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, gelten als Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1 und damit als öffentliche Straßen im Sinn des § 2 Z 3. Eine Widmung und Einreihung nach § 11 ist für sie ebensowenig erforderlich wie eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem 6. Hauptstück. Soweit in Bezug auf einen solchen Straßenzug bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes eine Verordnung nach § 15 des Bundesstraßengesetzes 1971 besteht, bleiben die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtswirkungen mit der Maßgabe aufrecht, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Landesregierung zu entscheiden ist; die Einlösung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile hat durch das Land (Landesstraßenverwaltung) zu erfolgen, wobei die §§ 35 ff zur Anwendung kommen.

(2) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, für die noch keine rechtswirksamen Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, werden erst durch eine Widmung nach § 11 zu Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1. Die nach diesem Landesgesetz notwendigen Unterlagen und Planungen werden jedoch nach Maßgabe ihrer inhaltlichen Gleichwertigkeit durch bereits bestehende Unterlagen und Planungen ersetzt. Verordnungen nach § 14 des Bundesstraßengesetzes 1971, die sich auf solche Straßenzüge beziehen, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes als Verordnungen nach § 33 mit den dort genannten Rechtswirkungen.

(3) Für Landesstraßen nach Abs. 1 gilt Folgendes:

1.

Im Straßenverzeichnis nach § 9 sind diese Landesstraßen als Verkehrsflächen des Landes eigener Kategorie auszuweisen. Eine Änderung der bestehenden Kennzeichnung dieser Straßen ist nicht erforderlich.

2.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

3.

§ 18 gilt mit der Maßgabe, dass die Errichtung von Bauten und sonstigen Anlagen innerhalb eines Bereichs von 15 Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig ist.

4.

Anhängige Verfahren nach den §§ 17 ff des Bundesstraßengesetzes 1971 sind nach den §§ 35 ff mit der Maßgabe fortzuführen, dass an die Stelle der Bundesstraßenverwaltung die Landesstraßenverwaltung tritt. Bereits erlassene Bescheide des Landeshauptmanns gelten als solche der Landesregierung.

5.

Erteilte Zustimmungen der Bundesstraßenverwaltung nach § 21, § 26 und § 28 des Bundesstraßengesetzes 1971 gelten als Zustimmung der Straßenverwaltung nach § 7, § 18 und § 20.

6.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

7.

§ 22 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Errichtung von Anlagen zur Straßenbeleuchtung dem Land obliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2002)

§ 41 Oö. StG 1991 § 41


(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

-

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2014;

-

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013;

-

Bundesstraßen-Übertragungsgesetz und Bundesgesetz über die Auffassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002.

(Anm: LGBl. Nr. 42/2015)

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

§ 42 Oö. StG 1991 § 42


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975, LGBl. Nr. 22, außer Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können schon vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

Artikel

Art. 2 Oö. StG 1991


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 82/1997)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz über die Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen und Gebäuden, LGBl. Nr. 65/1969, außer Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen und abzuschließen.

(4) Die nach den bisherigen Bestimmungen gewidmeten und eingereihten Bezirksstraßen gelten als Landesstraßen im Sinn dieses Landesgesetzes. Bis zu ihrer neuen Bezeichnung behalten sie die bisherige Straßenbezeichnung.

(5) Die nach den bisherigen Bestimmungen gewidmeten und eingereihten Ortschaftswege oder gemäß § 5 Abs. 2 als solche zu bezeichnenden Straßen gelten als Gemeindestraßen im Sinn dieses Landesgesetzes. Eine allfällige Bezeichnung bleibt bis zu ihrer Bezeichnung als Gemeindestraßen aufrecht.

(6) Die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes auf Grund des Landesgesetzes über die Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen und Gebäuden, LGBl. Nr. 65/1969, angebrachten Straßennamenstafeln und Hausnummerntafeln gelten bis zu einer Neuregelung durch die Gemeinde als Straßennamenstafeln und Hausnummerntafeln im Sinn dieses Landesgesetzes.

(7) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie des Rates 88/182/EWG vom 22. März 1988, ABl.Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 94/10/EG vom 23. März 1994, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen.

Oö. Straßengesetz 1991 (Oö. StG 1991) Fundstelle


Landesgesetz vom 24. Mai 1991 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Oö. Straßengesetz 1991)

StF: LGBl.Nr. 84/1991 (GP XXIII RV 248 AB 453/1991 LT 51)

Änderung

LGBl.Nr. 62/1992 (GP XXIV IA 110 AB 120/1992 LT 9)

LGBl.Nr. 111/1993 (GP XXIV RV 271/1993 AB 331/1993 LT 19)

LGBl.Nr. 82/1997 (GP XXIV RV 695/1995 AB 1020/1997 LT 54, RL 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl.Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 12, RL 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, ABl.Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1)

LGBl.Nr. 131/1997 (DFB)

LGBl.Nr. 71/1998 (GP XXV RV 9/1997 AB 209/1998 LT 8)

LGBl.Nr. 102/1999 (DFB)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 44/2002 (GP XXV IA 1365/2002 LT 44) LGBl.Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16)

LGBl.Nr. 61/2008 (GP XXVI RV 1275/2007 IA 848/2006 und 1131/2007 AB 1490/2008 LT 49; RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001, ABl.Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30; RL 2002/49/EG vom 25. Juni 2002, ABl.Nr. L 189 vom 18.7.2002, S. 12)

LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 42/2015 (GP XXVII IA 1396/2015 AB 1412/2015 LT 52)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeines

§  1

Geltungsbereich

§  2

Begriffsbestimmungen

§  3

Behörden

§  4

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§  5

Öffentliches Gut

§  6

Benützung von öffentlichen Straßen (Gemeingebrauch)

§  7

Sondernutzung

§  8

Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen)

§  9

Straßenverzeichnisse

2. HAUPTSTÜCK

Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden

§ 10

 

3. HAUPTSTÜCK

Herstellung und Erhaltung von Straßen

§ 11

Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen

§ 11a

Umweltprüfung für Landesstraßen

§ 12

Straßenverwaltung

§ 13

Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung, Umweltbericht

§ 14

Schutz der Nachbarn

§ 15

Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen

§ 16

Mehrkosten beim Bau und bei der Erhaltung von Straßen

§ 17

Winterdienst

4. HAUPTSTÜCK

Schutz der Straßen

§ 18

Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen

§ 19

Bäume und benachbarte Waldungen

§ 20

Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten

§ 21

Sonstige Anrainerverpflichtungen

5. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für einzelne Straßengattungen

 

1. Abschnitt

Landesstraßen

§ 22

 

2. Abschnitt

Gemeindestraßen

§ 23

 

3. Abschnitt

Güterwege

§ 24

Herstellung

§ 25

Bildung der Interessentengemeinschaft

§ 26

Organe der Interessentengemeinschaft

§ 27

Satzung; Beitragsanteil

§ 28

Rechte und Pflichten der Gemeinde

§ 29

Umbildung und Auflösung der Interessentengemeinschaft

4. Abschnitt

Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege

§ 30

 

6. HAUPTSTÜCK

Straßenrechtliche Bewilligung

§ 31

Verfahren

§ 32

Bewilligung

6a. HAUPTSTÜCK

Umgebungslärmschutz

§ 32a

Erhebung und Bekanntgabe der Hauptverkehrsstraßen

§ 32b

Strategische Teil-Umgebungslärmkarten

§ 32c

Strategische Teil-Aktionspläne

§ 32d

Umweltprüfung für strategische Teil-Aktionspläne

§ 32e

Information der Öffentlichkeit

§ 32f

Verordnungsermächtigung-Umgebungslärm

7. HAUPTSTÜCK

Verpflichtungen und Zwangsrechte

§ 33

Straßenplanungsgebiet für Verkehrsflächen des Landes

§ 34

Vorarbeiten

§ 35

Enteignung

§ 36

Enteignungsverfahren

§ 37

Entschädigung

§ 38

Rückübereignung

§ 38a

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

8. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmung

§ 39

 

9. HAUPTSTÜCK

Übergangsbestimmungen und Verweisungen

§ 40

Übergangsbestimmungen

§ 40a

Übertragung aufgelassener Bundesstraßen

§ 41

Verweisungen

§ 42

Inkrafttreten

 

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