§ 10 Oö. StG 1991 § 10

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Hat die Gemeinde zur Bezeichnung einer Verkehrsfläche der Gemeinde einen Namen bestimmt, ist diese am Beginn und am Ende durch eine Straßennamenstafel zu kennzeichnen.

(2) Den im Gemeindegebiet gelegenen Gebäuden (ausgenommen Nebengebäuden und Gebäuden von untergeordneter Bedeutung) sind von der Gemeinde nach Verkehrsflächen oder nach Ortschaften fortlaufende Hausnummern zuzuordnen. Wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist, sind dabei Gebäude, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, im Zug jeder Verkehrsfläche zu numerieren; auf vorläufig unbebaute Grundstücke oder Baulücken ist bei der Numerierung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Tafeln sind so anzubringen, daß sie von der Verkehrsfläche aus leicht sicht- und lesbar sind. Sofern dies nicht durch den Verfügungsberechtigten erfolgt, kann die Gemeinde die Gebäude auf dessen Kosten mit entsprechenden Hausnummerntafeln versehen. Ihre Anbringung hat unter möglichster Schonung der betroffenen Gebäude und Grundstücke zu erfolgen. Die über ein Gebäude oder Grundstück Verfügungsberechtigten haben die Anbringung dieser Tafeln sowie die Herstellung einschließlich allfälliger Haltevorrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Über die Notwendigkeit und Art der Anbringung der Tafeln sowie die dabei entstehenden Kosten hat im Zweifel die Gemeinde mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Regelungen über die einheitliche Gestaltung und Ausführung von Straßennamens- und Hausnummerntafeln sowie deren Anbringung festlegen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

In Kraft seit 24.07.1997 bis 31.12.9999
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