§ 13 Oö. StG 1991 § 13

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Bei der Herstellung und der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinn des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

das Verkehrsbedürfnis,

2.

die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung,

3.

die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,

4.

die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,

5.

Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,

6.

bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs,

7.

die Erhaltung von Kunst und Naturdenkmälern,

8.

die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern und

9.

die barrierefreie Gestaltung.

(2) Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

(3) Die Straßenverwaltung hat bei der Herstellung und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist.

(4) Die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht); der Umweltbericht hat insbesondere auch Aussagen über Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a zu enthalten. Der Bericht ist der Oö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichts ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Herstellung einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) handelt. (Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

(5) Die Landesregierung kann in Durchführung der Grundsätze der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung Regelungen über die Herstellung und die Erhaltung bestimmter Straßengattungen, insbesondere solche bautechnischer Art, erlassen und auch ÖNORMEN für verbindlich erklären. Die Bestimmungen des VI. Hauptstücks (Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, 89/106/EWG, ABl.Nr. L 40 vom 11.2.1989, in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl.Nr. L 220 vom 30.8.1993) des Oö. Bautechnikgesetzes gelten auch für Straßenbauprodukte.

(6) Ist mit der Umreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Straßengattung ihre Übergabe an eine andere Straßenverwaltung verbunden, hat die Übergabe kostenlos zu erfolgen. Das Land hat die öffentliche Straße in einem ihrer künftigen Benützung entsprechenden guten Zustand, die Gemeinde hat die öffentliche Straße in einem ihrer bisherigen Benützung entsprechenden guten Zustand zu übergeben.

(7) Als öffentliche Straße aufgelassene Grundstücke sind den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zum Erwerb anzubieten, sofern sie nicht für andere im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben benötigt werden. Die Grundstücke sind von der Straßenverwaltung zu rekultivieren und dabei hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den angrenzenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen, sofern nicht von den Erwerbern darauf verzichtet wird.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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