§ 21 Oö. StG 1991 § 21

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Wasserableitung, insbesondere von Abwässern oder Brunnenüberwässern oder von Drainagewässern, auf eine öffentliche Straße ist verboten; § 7 bleibt unberührt. Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers mit Bescheid anzuordnen.

(2) Das Einackern der Straßengräben ist verboten. Die an einer öffentlichen Straße liegenden Äcker dürfen innerhalb einer Entfernung von vier Metern vom Straßenrand nur gleichlaufend zur Straße gepflügt oder geeggt werden, sofern nicht wegen der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt oder geeggt werden muß. (Anm: LGBl. Nr. 62/1992)

(3) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluß des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

(4) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, das Aufstellen von Schneezäunen und andere, der Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen und dergleichen dienliche, jahreszeitlich bedingte Vorkehrungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Als Folge derartiger Vorkehrungen entstehende Schäden an den Grundstücken sind zu vergüten.

In Kraft seit 01.08.1991 bis 31.12.9999
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