§ 15 Oö. StG 1991 § 15

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Werden durch den Bau einer öffentlichen Straße bestehende andere Straßen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken unterbrochen oder sonst unbenützbar, so hat die verursachende Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen.

(2) Wird durch Straßenbaumaßnahmen oder durch sonstige Umstände der Durchzugsverkehr auf einer öffentlichen Straße unterbrochen, so hat die Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen baulichen Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Verkehrsumleitung zu treffen oder der Straßenverwaltung bzw. den sonstigen Grundeigentümern, auf deren Straße bzw. Grundflächen der Verkehr umgeleitet wird, die durch die erhöhte Benützung entstandenen Schäden abzugelten.

In Kraft seit 01.08.1991 bis 31.12.9999
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