§ 8 Oö. StG 1991 § 8

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Verkehrsflächen des Landes sind Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind.

(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:

1.

Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderates gewidmet und als solche eingereiht sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2).

2.

Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raumes dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind.

3.

Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

In Kraft seit 24.07.1997 bis 31.12.9999
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