§ 2 Oö. StG 1991 § 2

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Straße: eine Grundfläche, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dient oder dienen soll;

2.

Bestandteil einer Straße:

a)

die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette und der Grenzabfertigung dienende Flächen,

b)

bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

c)

von der Straßenverwaltung errichtete Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße sowie

d)

im Zuge einer Straße gelegene, der Erhaltung und der Beobachtung des baulichen Zustandes von Straßen dienende bebaute oder unbebaute Grundstücke;

3.

Öffentliche Straße: eine Straße, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ausdrücklich dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1) gewidmet ist oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (zB. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird (§ 5 Abs. 2);

4.

Auflassung einer öffentlichen Straße: die Entziehung des Gemeingebrauches durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 3;

5.

Herstellung einer öffentlichen Straße: die Planung und Errichtung;

6.

Erhaltung einer öffentlichen Straße: die Gesamtheit der auf die Gewährleistung des Gemeingebrauchs ausgerichteten Tätigkeiten;

7.

Bau einer öffentlichen Straße: der Neubau, die Umlegung oder der Umbau;

8.

Neubau einer öffentlichen Straße: die Herstellung einer bisher noch nicht bestehenden Straße einer bestimmten Straßengattung;

9.

Umlegung einer öffentlichen Straße: die Änderung der Linienführung (§ 11 Abs. 1);

10.

Umbau einer öffentlichen Straße: die Änderung der Anlageverhältnisse; dazu gehören insbesondere Verbreiterungen, Verschmälerungen und Änderungen der Höhenlage, nicht jedoch reine Erhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, durch die die Höhenlage und Breite der Straße geringfügig verändert werden;

11.

Straßenrand: der äußere Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen der Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen die obere Einschnittskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen der äußere Rand des Straßenbankettes; ist auch dieser nicht feststellbar, der äußere Rand der tatsächlich für den Verkehr benützten Fläche;

12.

Anrainer: die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 25 m neben der öffentlichen Straße liegen; bei Verkehrsflächen des Landes außerhalb des Ortsgebiets darüber hinaus die Eigentümer jener Grundstücke, die innerhalb eines Bereichs von 50 m neben der öffentlichen Straße liegen;

13.

„Umgebungslärm“ bezeichnet jene zu Belastungen beitragenden Geräusche im Freien, die von menschlichen Aktivitäten verursacht werden und von Landes- und Gemeindestraßen ausgehen. Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm;

14.

Die Lärmindizes

-

„Lden“ (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) für die allgemeine Belastung,

-

„Lday“ (Taglärmindex) für die Belastung während des Tages,

-

„Levening“ (Abendlärmindex) für die Belastung während des Abends und

-

„Lnight“ (Nachtlärmindex) für die Belastung in der Nacht

bezeichnen die gemittelte Lärmbelastung für die genannten Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB) unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Bewertungsmethoden; diese Bewertungsmethoden werden durch Verordnung gemäß § 32f festgelegt;

15.

„Dosis-Wirkung-Relation“: der Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und gesundheitsschädlichen oder belästigenden Auswirkungen;

16.

„Ballungsraum Linz“: die Gemeindegebiete von Linz und Traun;

17.

„Hauptverkehrsstraße“ bezeichnet eine Verkehrsfläche des Landes oder einer Gemeinde mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;

18.

„Strategische Teil-Umgebungslärmkarte“ bezeichnet eine Karte zur Gesamtbewertung der auf Lärmquellen einer Landes- oder Gemeindestraße zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; unter Ausarbeitung ist die Darstellung von Informationen über die aktuelle oder voraussichtliche Umgebungslärmsituation anhand eines Lärmindexes mit der Beschreibung der Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte, der Anzahl der betroffenen Personen in einem bestimmten Gebiet und der Anzahl der Wohnungen, die in einem bestimmten Gebiet bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind, zu verstehen;

19.

„Schwellenwerte für die Aktionsplanung“ bezeichnet jene Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Teil-Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieses Landesgesetzes, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind; diese Werte werden durch Verordnung gemäß § 32f festgelegt;

20.

„Teil-Aktionsplan“ bezeichnet einen Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997, 61/2008)

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. StG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. StG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. StG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. StG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. StG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. StG 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. StG 1991
§ 3 Oö. StG 1991