§ 3 Oö. StG 1991 § 3

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist:

1.

in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der Gemeinde sowie die Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden betreffen,

a)

der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,

b)

sofern sich die Verkehrsfläche in ihrer Längsachse auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstreckt sowie bei Verfahren gemäß §§ 34 bis 38 jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde,

2.

in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen des Landes betreffen, die Landesregierung.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

(2) Zieht die Herstellung einer Verkehrsfläche des Landes die Änderung des Anschlusses einer Verkehrsfläche der Gemeinde (§ 20 Abs. 1) nach sich, ist für die Durchführung des diesbezüglich notwendig werdenden Enteignungsverfahrens abweichend vom Abs. 1 Z 1 lit. b. die Landesregierung zuständig. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

In Kraft seit 24.07.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. StG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. StG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. StG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. StG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. StG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. StG 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. StG 1991
§ 4 Oö. StG 1991