§ 3 Oö. StG 1991 § 3

Oö. Straßengesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.1997 bis 31.12.9999
§ 3

Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist:

1.

in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der GemeindenGemeinde sowie die Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden betreffen,

a)

der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,

b)

sofern sich die Verkehrsfläche in ihrer Längsachse auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstreckt sowie bei Verfahren gemäß §§ 34 bis 38 jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde;,

2.

in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen des Landes betreffen, die Landesregierung.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

(2) Bezieht sich der BauZieht die Herstellung einer Verkehrsfläche des Landes insoweit auch auf Anschlüsse der Verkehrsflächendie Änderung des Anschlusses einer Verkehrsfläche der Gemeinde (§ 20 Abs. 1), als dadurch nach Abs. 1 sowohl die Landesregierung als auch die Bezirksverwaltungsbehörde als Enteignungsbehörden tätig werden müßtensich, so ist die Landesregierung für die Durchführung der Enteignungsverfahren alleindes diesbezüglich notwendig werdenden Enteignungsverfahrens abweichend vom Abs. 1 Z 1 lit. b. die Landesregierung zuständig. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

Stand vor dem 23.07.1997

In Kraft vom 01.08.1991 bis 23.07.1997
§ 3

Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist:

1.

in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der GemeindenGemeinde sowie die Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden betreffen,

a)

der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,

b)

sofern sich die Verkehrsfläche in ihrer Längsachse auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstreckt sowie bei Verfahren gemäß §§ 34 bis 38 jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde;,

2.

in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen des Landes betreffen, die Landesregierung.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

(2) Bezieht sich der BauZieht die Herstellung einer Verkehrsfläche des Landes insoweit auch auf Anschlüsse der Verkehrsflächendie Änderung des Anschlusses einer Verkehrsfläche der Gemeinde (§ 20 Abs. 1), als dadurch nach Abs. 1 sowohl die Landesregierung als auch die Bezirksverwaltungsbehörde als Enteignungsbehörden tätig werden müßtensich, so ist die Landesregierung für die Durchführung der Enteignungsverfahren alleindes diesbezüglich notwendig werdenden Enteignungsverfahrens abweichend vom Abs. 1 Z 1 lit. b. die Landesregierung zuständig. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

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