§ 4 Oö. StG 1991 § 4

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. Die Aufgaben der Gemeinde gemäß § 11 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes sind jedoch - mit Ausnahme der Abgabe der Stellungnahme des Gemeinderates - im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

In Kraft seit 24.07.1997 bis 31.12.9999
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