§ 27 Oö. StG 1991 § 27

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Satzung einer Interessentengemeinschaft hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Interessentengemeinschaft, letzterer muß dem Trassenvorschlag entsprechen;

2.

die Mitglieder der Interessentengemeinschaft;

3.

den für jedes einzelne Mitglied bestimmten Beitragsanteil, soweit dieser nicht mit Bescheid nach § 25 Abs. 6 festzusetzen ist, sowie - gegebenenfalls - Regelungen über die Anrechnung von Sach- und Arbeitsleistungen auf die Beitragsanteile;

4.

Bestimmungen über Wahlen, die Beschlußfassung sowie über die Funktionsdauer der Organe;

5.

die Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorbehalten sind;

6.

die Regelung über die anteilsmäßige Haftung für Verbindlichkeiten der Interessentengemeinschaft;

7.

Bestimmungen über die Fortführung der Geschäfte der Interessentengemeinschaft im Falle ihrer Handlungsunfähigkeit durch die Gemeinde.

(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht und auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält.

(3) Die Höhe des von einem Interessenten zu tragenden Beitragsanteiles an den Herstellungskosten ist bei den Interessenten gemäß § 25 Abs. 2 Z 1 nach dem Ausmaß und der Nutzung der aufgeschlossenen Betriebe bzw. Grundstücke, bei Interessenten gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 nach dem Ausmaß und der Art des besonderen verkehrsmäßigen Vorteiles zu bemessen. Dieser Beitragsanteil ist in der Satzung bzw. im Bescheid nach § 25 Abs. 6 in Prozenten der von der Interessentengemeinschaft aufzubringenden Kosten festzusetzen.

In Kraft seit 01.08.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 Oö. StG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 Oö. StG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 Oö. StG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 Oö. StG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 Oö. StG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 Oö. StG 1991
§ 28 Oö. StG 1991