§ 32a Oö. StG 1991 § 32a

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Landesregierung hat unter Hinweis auf die erstmalig im Juni 2005 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgte Bekanntgabe,

1.

auf welchen Landes- und Gemeindestraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt und

2.

auf welchen Landes- und Gemeindestraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt,

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich zum 15. Juni einen für das vorangegangene Kalenderjahr aktualisierten Bericht zu übermitteln und laufend zugänglich zu machen. Der Bericht hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Hauptverkehrsstraßen unter Angabe des jährlichen Verkehrsaufkommens zu umfassen.

(Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32a Oö. StG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32a Oö. StG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32a Oö. StG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32a Oö. StG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32a Oö. StG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 Oö. StG 1991
§ 32b Oö. StG 1991