§ 39 Oö. StG 1991 § 39

Oö. StG 1991 - Oö. Straßengesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Wer

1.

eine öffentliche Straße einschließlich ihrer Bestandteile beschädigt,

2.

ohne zwingenden Grund eine Straßennamenstafel oder Hausnummerntafel entfernt, beschädigt oder in ihrer Aussage oder in ihrer örtlichen Lage verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Fall der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 82/1997, 90/2001, 90/2013)

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Beschädigung fahrlässig erfolgt ist und ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle oder der nächsten Dienststelle der Straßenverwaltung vom Verursacher unter Bekanntgabe seiner Identität gemeldet wurde. Schadenersatzrechtliche Regelungen werden dadurch nicht berührt. (Anm.: LGBl. Nr. 61/2005, 4/2013)

(3) Die Strafgelder fließen der Straßenverwaltung zu, deren Straße beschädigt worden ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 Oö. StG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 Oö. StG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 Oö. StG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 Oö. StG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 Oö. StG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. StG 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38a Oö. StG 1991
§ 40 Oö. StG 1991